Präambel
Die vorliegenden Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung beinhalten zum ersten Mal Begutachtungs-Leitlinien aus medizinischer und psychologischer Sicht. Diese Leitlinien sind entstanden durch die Zusammenführung der 5. Auflage der Begutachtungs-Leitlinien Krankheit und Kraftverkehr des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin und des Psychologischen Gutachtens Kraftfahreignung des Berufsverbandes Deutscher Psychologen.
Die Begutachtungs-Leitlinien basieren auf den Ausführungen der Zweiten Führerscheinrichtlinie der EG sowie der neuen Fahrerlaubnis-Verordnung.
Sie tragen sowohl der Entwicklung der Eignungsbegutachtung auf medizinischem Gebiet als auch der Entwicklung auf psychologischem Gebiet Rechnung. Sie geben auch Anregungen für die interdisziplinäre Zusammenarbeit von Ärzten und Psychologen.
Die Leitlinien dienen der Einzelfallgerechtigkeit und tragen so dazu bei, die Mobilität zu sichern.
1 EINFÜHRUNG
Das Gutachten Krankheit und Kraftverkehr wurde erstmals 1973 publiziert, die fünfte Auflage erfolgte 1996. Das Psychologische Gutachten Kraftfahreignung wurde 1995 veröffentlicht.
1.1 Entwicklung und Situation
Im Jahre 1956 hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) nach Vorarbeiten durch eine Beratergruppe die "Richtlinien für medizinische Untersuchung von Bewerbern um eine Kraftfahrerlaubnis" herausgegeben und sie unter den Regierungen der Mitgliedstaaten in Umlauf gesetzt. Schon 1965 erschienen die Richtlinien nicht mehr in jeder Hinsicht zeitgemäß. Sie wurden überarbeitet und nach Beratung in einer Gruppe zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Repräsentanten bzw. Beobachter durch den Unterausschuss Straßenverkehr des Binnenverkehrsausschusses der UN-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) - in Genf - im Entwurf den Regierungen neu vorgelegt. In diesem "vorläufigen Entwurf für eine Resolution über die Tauglichkeit der Fahrer" (W/TRANS-WP 20/180) empfahl die ECE den Regierungen in ihre nationale Gesetzgebung solche Bestimmungen aufzunehmen, die im wesentlichen nicht weniger zwingend sind, als jene der aufgestellten Tauglichkeitsnormen im vorgelegten Resolutionsentwurf. Eine Stellungnahme der Regierungen im Hinblick auf die Annahme des Entwurfs wurde ebenso erwartet wie eine Mitteilung der ggf. einschlägigen Teile der Gesetzgebung. Der Entwurf der ECE-Resolution ist auf der Grundlage einer im Jahre 1965 durchgeführten Umfrage, an der sich 17 Staaten beteiligten, entstanden. Mit dem Resolutionsentwurf wurde ein Kompromissvorschlag vorgelegt, der einem mittleren Anforderungsniveau entspricht.
Im Zuge der weiteren Entwicklung ist von der Wirtschaftskommission für Europa im April 1975 ein Übereinkommen über die Mindestanforderungen für die Erteilung und die Gültigkeit von Fahrerlaubnissen (APC: Accord sur les exigences minimales pour la délivrance et la validité des permis de conduire) erarbeitet worden. Der Inhalt dieses Übereinkommens ist im wesentlichen in die Erste Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins (80/1263/EWG, Amtsblatt der EG Nr. L 375/1 vom 31.12. 80) übernommen worden. Mit dieser Richtlinie ist international ein Rahmen abgesteckt. Am 29. Juli 1991 ist eine weitergehende Harmonisierung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften beschlossen worden. Diese Zweite Richtlinie über den Führerschein (91/439/EWG, Amtsblatt der EG Nr. 237/20 vom 24. 8. 1991) ist am 29. Juli 1991 verabschiedet worden. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die internationalen Fahrerlaubnisklassen A, B, C, D, E einzuführen. Diese Klassen lösen die bisherigen Klassen 1 bis 5 ab. In Artikel 3 dieser EG-Richtlinie werden folgende Fahrzeugklassen unterschieden:
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Klasse A: |
Krafträder mit oder ohne Beiwagen; |
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Klasse B: |
Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz; hinter dem Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden; Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; |
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Klasse BE: |
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter die Klasse B fallen; |
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Klasse C: |
Kraftwagen - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg; hinter dem Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden; |
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Klasse CE: |
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen; |
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Klasse D: |
Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz; hinter dem Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden; |
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Klasse DE: |
Fahrzeugkombination, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. |
Innerhalb der Klassen A, B, BE, C, CE, D und DE gibt es folgende Unterklassen:
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Unter- |
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder); |
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Unter- |
dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge; |
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Unter- |
Kraftwagen - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 7.500 kg; hinter dem Kraftwagen dieser Unterklasse kann ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden; |
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Unterklasse |
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; |
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Unter- |
Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, jedoch mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz; hinter dem Kraftwagen dieser Unterklasse kann ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden; |
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Unterklasse |
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern - die zulässige Gesamtmasse der Kombinationen 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; - der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird. |
Daneben gibt es Fahrerlaubnisklassen, die nicht unter die Richtlinie fallen, so dass die Mitgliedstaaten weiterhin ihre eigenen Regelungen treffen können. Dazu gehören z. B. die Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum bis 50 cm3 und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 45 km/h (Klasse M) und die land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen bis 32 bzw. 60 km/h (Klassen L und T). Zum Führen von Taxis, Mietwagen und Krankenkraftwagen bleibt die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung unverändert (siehe § 48 FeV).
Zur Umsetzung der 2. EG-Richtlinie ist die Einteilung der Klassen in einer neuen Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV vom 18. August 1998) geregelt.
Die alten und neuen Fahrerlaubnisklassen sind auf der folgenden Seite gegenübergestellt. Die Richtlinie enthält im Anhang III "Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeugs". Diesen Mindestanforderungen haben die Begutachtungs-Leitlinien "Krankheit und Kraftverkehr" in der 5. Auflage weitgehend entsprochen.
Eine Neuregelung von Gewicht stellt allerdings die in der Richtlinie vorgesehene Wiederholungsuntersuchung für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen C und C1 dar, wobei die Mitgliedstaaten die Abstände für die Untersuchung selbst festlegen können. Bisher war dies in deutschem Recht nur für Busfahrer vorgesehen.
Im Zuge der Umsetzung der EG-Richtlinie wurde eine fünfte Neuauflage notwendig, wobei der Titel - dem Inhalt einer Orientierungshilfe für Gutachter entsprechend - in Begutachtungs-Leitlinien geändert wurde.
Zum 1. 1. 1983 hatte der Bundesminister für Verkehr außerdem Richtlinien für die Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern (sog. Eignungsrichtlinien) herausgegeben, sie sind in die neue FeV eingegangen..
Die neue FeV vom 18. August 1998 enthält unter anderem folgende Bestimmungen zur Eignung:
§ 11 Eignung (unter anderem Beibringung von Gutachten)
§ 12 Sehvermögen
§ 13 Alkohol
§ 14 Betäubungsmittel und Arzneimittel
§ 46 Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen
§ 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
§ 70 Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahrereignung.
In Anlage 4 FeV sind Krankheiten und Mängel in bezug zur Eignung und bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgelistet.
Die Anlage 5 FeV enthält besondere Anforderungen und Nachweise bezüglich Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (zu § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4 und 5) und ein Muster für die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (siehe Anhang A).
Die Einzelheiten der Beurteilung des Sehvermögens sind in der Anlage 6 FeV aufgeführt.
Die Anforderungen an die Qualifikation der Gutachter und der Begutachtungsstellen für Fahreignung sowie der Sehteststellen sind in den §§ 65 bis 67 und 72 sowie in der Anlage 14 FeV festgelegt.
Die Anlage 15 FeV enthält die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten.
Die bei der Beurteilung der einzelnen Krankheiten genannten Fristen sind mängelbezogen und nicht zu verwechseln mit den Fristen der neuen Fahrerlaubnis-Verordnung.
Seit September 1995 tagte ein paritätischer Ausschuss von Medizinern und Psychologen und unter Beteiligung von Ländervertretern beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, um die Begutachtungs-Leitlinien Krankheit und Kraftverkehr und das Psychologische Gutachten Kraftfahreignung zusammenzuführen.
Neu hinzugekommen sind folgende Kapitel:
1.2 Gegenüberstellung der Fahrerlaubnisklassen
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Fahrerlaubnisklassen alt |
Fahrerlaubnisklassen neu (nach FeV) |
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1: 1: Leistungsunbeschränkte Krafträder 1a: 1a: Krafträder bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg Erwerb der Klasse 1 nur möglich nach mindestens 2jährigem Besitz der Klasse 1a und ausreichender Fahrpraxis (mind. 4000 km) 1b: Krafträder bis 125 cm3, bis 11 kW; für 16- und 17jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit |
A: Leistungsunbeschränkte Krafträder Berechtigung zum Führen leistungsunbeschränkter Krafträder erst nach mindestens zwei Jahren Fahrerfahrung auf Krafträdern bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg A1: Inhalt unverändert
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2: 2: Kfz über 7,5 t |
C: Kfz über 3,5 t mit Anhänger bis 750 kg CE: Kraftfahrzeuge über 3,5 t mit Anhänger über 750 kg |
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3: 3: Kfz bis 7,5 t Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (d. h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden; Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse) |
B: Kraftfahrzeuge bis 3,5 t mit Anhänger bis 750 kg mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3,5 t nicht überschreiten BE: Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die nicht in die Klasse B fallen C1: Kfz zwischen 3,5 und 7,5 t mit Anhänger bis 750 kg C1E: Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg nicht überschreiten. |
2, 3 (je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs) + Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen |
D: Kraftomnibusse mit mehr als 8 Plätzen D1: Kraftomnibusse mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen DE: Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger über 750 kg D1E: Kfz der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg nicht überschreiten. Der Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung benutzt werden. |
Nationale Fahrerlaubnisklassen für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie fallen:
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4: 4: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3/bis 50 km/h |
M: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3/45 km/h |
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5: 5: Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h |
L: selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h; land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h T: land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h, selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen bis 40 km/h (auch mit Anhängern) |
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Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxis, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Pkw bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen in Pkw |
bleibt unverändert; zusätzlich für Pkw im Linienverkehr (§ 48 FeV) |
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Mofa: Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25 km/h |
Mofa bleibt unverändert. Krankenfahrstühle bis 25 km/h werden Mofas gleichgestellt. |
1.3 Zuordnung der Fahrerlaubnisklassen
Für die Zwecke dieser Begutachtungs-Leitlinien werden die Klassen entsprechend des Anhang III der EG-Richtlinie und der Anlage 4 der FeV in zwei Gruppen eingeteilt:
Gruppe 1:
Führer von Fahrzeugen der Klassen A, A1, B, BE, M, L und T.
Gruppe 2:
Führer von Fahrzeugen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
1.4 Entstehung der Leitlinien
Nach Übernahme des Gutachtenauftrages durch den Gemeinsamen Beirat für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr und beim Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit (7. Aug. 1970) und unter dem Vorsitz von Herrn Prof. Dr. med. L. Zukschwerdt wurden für die einzelnen Abschnitte des Gutachtens Arbeitsgruppen berufen. Die Mitglieder dieser Arbeitsgruppen verfügten über besondere ärztliche Erfahrungen auf den behandelten Spezialgebieten. Unter Leitung des Federführenden haben sich die Arbeitsgruppen ihre Meinung bei besonderer Berücksichtigung der Grundsätze des Straßenverkehrsrechts gebildet.
Unter Einbeziehung weiterer Fachkollegen und Institutionen hat der Beirat für Verkehrsmedizin die 1. Auflage des Gutachtens in seiner Sitzung am 2. 3. 1973 verabschiedet. Insgesamt beteiligten sich an dem Gutachten - abgesehen von den 17 Beirats- und 37 Arbeitsgruppenmitgliedern - noch 55 Stellungnehmende mit positiven konstruktiven Beiträgen.
Das Gutachten ist als eine Gemeinschaftsarbeit entstanden, deren Ergebnis naturgemäß nicht die Meinung jedes Vertreters der behandelten Fachgebiete wiedergeben kann, die aber doch wohl in guter Annäherung den gegenwärtigen Stand der herrschenden Meinung in der Ärzteschaft zum Problemfeld "Krankheit und Kraftverkehr" widerspiegelt.
In seiner Sitzung am 11. März 1977 beschloss der Gemeinsame Beirat für Verkehrsmedizin, eine Neuauflage des Gutachtens in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Straßenwesen zu erstellen. In seiner Sitzung am 2. Juni 1978 verabschiedete der Gemeinsame Beirat die zweite Fassung.
1983 wurde von dem Beirat die Notwendigkeit einer erneuten Aktualisierung erkannt. In seiner Sitzung am 16. 11. 1984 verabschiedete der Gemeinsame Beirat die Dritte Auflage. Im September 1988 erfolgte der Auftrag einer erneuten Aktualisierung. Der Beirat hat die Vierte Auflage am 2. 5. 1991 verabschiedet. Die Vorarbeiten zur 5. Auflage begannen im Juni 1993. Am 28.06.1995 hat der Beirat diese Fünfte Auflage verabschiedet. Nach Abschluss der Beratung der für die Neuauflage erheblichen Fragen zum neuen Fahrerlaubnisrecht hat das Bundesministerium für Verkehr den Druck im Januar 1996 veranlasst.
Ab September 1995 fanden 13 Sitzungen eines sogenannten Paritätischen Ausschusses beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen statt, um die Begutachtungs-Leitlinien Krankheit und Kraftverkehr mit dem "Psychologische Gutachten Kraftfahreignung" zusammenzuführen. An den Beratungen dieses Ausschusses nahmen neben den Vertretern zweier Bundesländer paritätisch vier Vertreter der Medizin und der Psychologie teil. Mitte 1998 wurde der erste Entwurf dieser neuen Zusammenführung an medizinische Fachgesellschaften, psychologische Institutionen und an die Gesundheitsministerien der Länder zur Stellungnahme zugesandt. Im November 1998 wurden die eingegangenen Stellungnahmen im Paritätische Ausschuss beraten. Im Februar 1999 fand die letzte Sitzung statt.
2 ALLGEMEINER TEIL
2.1 Grundsätzliche Beurteilungshinweise
Der Beirat hat es als seine Aufgabe angesehen, Beurteilungsgrundsätze aufzuzeigen, die den Gutachtern (gem. § 11 Abs. 2 - 4 und den §§ 13 und 14 FeV) als Entscheidungshilfe für den Einzelfall dienen sollen. Bei der Erstellung der Beurteilungsgrundsätze wurden sowohl die Bedürfnisse des einzelnen zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr als auch das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit berücksichtigt.
Der Beirat ist bei Beurteilung der Sachlage davon ausgegangen, dass ein Betroffener ein Kraftfahrzeug nur dann nicht sicher führen kann, wenn aufgrund des individuellen körperlich-geistigen (psychischen) Zustandes beim Führen eines Kraftfahrzeugs Verkehrsgefährdung zu erwarten ist.
Für die gerechtfertigte Annahme einer Verkehrsgefährdung hat der Beirat unterstellt, dass die nahe durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schädigungsereignisses gegeben sein muss.
Die Möglichkeit - die niemals völlig auszuschließen ist -, dass es trotz sorgfältiger Abwägung aller Umstände einmal zu einem Schädigungsereignis kommen kann, wird für die Fälle der empfohlenen positiven oder bedingt positiven Begutachtung hingenommen. Die Grenze zwischen den Bereichen positiv (auch bedingt positiv) bzw. negativ zu beurteilender Fälle ist nur unter Beachtung des Einzelfalls zu ziehen. Dass Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagungen, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen möglich sind, kann als erwiesen angesehen werden. Im Einzelfall hat jeder Gutachter unter Berücksichtigung der speziellen Befundlage aber die Kompensationsfrage zu prüfen.
Für die Konkretisierung des Gefährdungssachverhaltes wurde davon ausgegangen, dass er dann gegeben ist, wenn
a) von einem Kraftfahrer nach dem Grad der festgestellten Beeinträchtigung der körperlich-geistigen (psychischen) Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, dass die Anforderungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges, zu denen ein stabiles Leistungsniveau und auch die Beherrschung von Belastungssituationen gehören, nicht mehr bewältigt werden können oder
b) von einem Kraftfahrer in einem absehbaren Zeitraum die Gefahr des plötzlichen Versagens der körperlich-geistigen (psychischen) Leistungsfähigkeit (z. B. hirnorganische Anfälle, apoplektische Insulte, anfallsartige Schwindelzustände und Schockzustände, Bewusstseinstrübungen oder Bewusstseinsverlust u. ä.) zu erwarten ist.
c) wegen sicherheitswidrigen Einstellungen, mangelnder Einsicht oder Persönlichkeitsmängeln keine Gewähr dafür gegeben ist, dass der Fahrer sich regelkonform und sicherheitsgerecht verhält.
Ergibt die Untersuchung eines Fahrerlaubnisinhabers oder Fahrerlaubnisbewerbers, dass die festgestellten Beeinträchtigungen der körperlich-geistigen (psychischen) Leistungsfähigkeit ein stabiles Leistungsniveau zur Beherrschung der Anforderungen bedingt gewährleisten oder dass besondere Bedingungen die Gefahr des plötzlichen Versagens abwenden können, so sind die Bedingungen vorzuschlagen, die im Einzelfall gem. § 11 Abs. 2 und § 46 FeV erfüllt werden müssen. Dabei handelt es sich um Auflagen oder Beschränkungen der Fahrerlaubnis.
Die Begriffe "Auflagen" und "Beschränkungen" haben eine unterschiedliche rechtliche Bedeutung:
Auflagen richten sich an den Führer eines Fahrzeuges, z. B. sich in bestimmten zeitlichen Abständen ärztlichen Nachuntersuchungen zu unterziehen oder beim Führen eines Kraftfahrzeuges stets eine Brille zu tragen etc.
Beschränkungen betreffen das Fahrzeug: Sie beschränken den Geltungsbereich einer erteilten Fahrerlaubnis auf bestimmte Fahrzeugarten oder auf bestimmte Fahrzeuge mit besonderen Einrichtungen, z. B. mit automatischer Kraftübertragung, Handgasbetätigung etc.
Werden von einem Gutachter Beschränkungen empfohlen, so sollten optimale technische Bedingungen angestrebt werden, die nach Möglichkeit auch eine Normal-Bedienung des Kraftfahrzeuges zulassen.
Stets sollten klare Vorstellungen über die Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit einer empfohlenen Maßnahme bestehen. Auflagen und Beschränkungen können von erheblich einschneidender Wirkung für einen Fahrerlaubnisinhaber oder Fahrerlaubnisbewerber sein. Die Notwendigkeit für entsprechende Maßnahmen muss darum beweisbar sein.
2.2 Auswahl des Gutachters
a) Zur Gutachterauswahl
Die Behörde gibt die Art der Begutachtung vor (§ 11 Abs. 6 FeV), die Auswahl der konkreten Untersuchungsstelle bleibt dem Betroffenen überlassen. Innerhalb der Begutachtungsstelle für Fahreignung soll dem Auftraggeber jedoch kein Einfluss auf die Wahl der Gutachter eingeräumt werden. Nach Möglichkeit sind alle relevanten Vorbefunde beizuziehen.
Sofern ein Gericht ein Gutachten für erforderlich hält, obliegt diesem die Auswahl des für die Fragestellung geeigneten und hierfür qualifizierten Gutachters.
b) Zur Qualifikation des Gutachters
Der ärztliche oder psychologische Gutachter muss nicht nur über spezielle Erfahrungen in der Verkehrsmedizin bzw. in der Verkehrspsychologie verfügen (praktische Tätigkeit, Fortbildung und Weiterbildung), sondern sich auch bereits durch eine langfristige Tätigkeit in entsprechenden Institutionen (Kliniken, Facharztpraxen bzw. Begutachtungsstellen für Fahreignung) qualifiziert haben (siehe hierzu §§ 65 bis 67 und 72 FeV). Bei speziellen medizinischen Fragestellungen ist die fachärztliche Begutachtung sicherzustellen.
c) Zur Vermeidung des Vorwurfs der Parteilichkeit des Gutachters
Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern (siehe hierzu u. a. §§ 52 - 53a StPO), berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Gibt es einen solchen Anlass, dann sollte der Gutachter das den Verfahrensbeteiligten mitteilen und den Gutachtenauftrag nicht übernehmen. Das gleiche Recht steht auch dem Betroffenen zu.
Nachdem der Gesetzgeber dies (u. a. § 76 StPO) jedem Sachverständigen einräumt, sollte jeder vor Annahme eines Gutachtenauftrages überprüfen, ob Sachverhalte vorliegen, die Anlass zum Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen geben könnten, was zur Ablehnung führen kann.
Angesichts der Vielzahl von Gründen, die es rechtfertigen, einen Gutachtenauftrag abzulehnen, sollte der Sachverständige jeden Anschein vermeiden, der für eine Befangenheit sprechen oder dahingehend ausgelegt werden könnte.
Dazu gehört im weitesten Sinne auch der Verdacht, im Dienst des zu Begutachtenden zu stehen, falls zuvor der zum Sachverständigen Ernannte gegen Honorar beraten bzw. therapiert hat. Dies gilt gleichermaßen für den Arzt wie für den Psychologen (§ 11 Abs. 2 letzter Satz FeV). In begründeten Ausnahmefällen ist die Begutachtung durch den behandelnden Arzt nicht ausgeschlossen.
d) Nach Weisung der jeweiligen obersten Landesbehörden können die Fahrerlaubnisbehörden zusätzliche Gutachten anfordern, die von Persönlichkeiten mit herausragender Qualifikation erstattet werden und die dazu besonders benannt worden sind.
2.3 Rechtliche Stellung des Gutachters
Der Beirat empfiehlt allen Gutachtern, besonders zu beachten, dass sie gegenüber einer rechtlich verantwortlichen und darum entscheidenden Instanz (Behörden, Gerichte) stets nur die Stellung eines Beraters haben. Dabei bleibt unbestritten, dass je nach Sachlage nur der Arzt oder der Psychologe die Kompetenz haben, eine Krankheit oder einen Mangel festzustellen und sich zur Prognose im Hinblick auf die Auswirkung bei Teilnahme eines Betroffenen am motorisierten Straßenverkehr zu äußern.
Daraus ergibt sich die Leistung des Gutachters: Er soll die rechtlichen Folgerungen ableitbar machen. Die Folgerungen selbst treffen nur:
a) die Verwaltungsbehörden
b) die Gerichte.
Das Gutachten ist eine Hilfe, die der Rechtsinstanz durch begründete Aussagen über das mögliche künftige Versagen oder Verhalten eines Fahrerlaubnisinhabers oder Fahrerlaubnisbewerbers die rechtliche Entscheidung begründbar machen soll; insbesondere soll es aufzeigen, welche Gefahren von gegebenen Krankheiten, Defekten, Leistungsmängeln oder anderen Sachverhalten ausgehen. Die Beurteilung der Sachlage durch den jeweils zuständigen Gutachter muss daher klar, folgerichtig, widerspruchsfrei und verständlich - grundsätzlich auch für den Auftraggeber - sein. Rechtsbegriffe wie "geeignet" oder "ungeeignet" hat der Gutachter nicht zu verwenden. Adressat der Anordnung, ein Eignungsgutachten beizubringen, ist der betroffene Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber. Er - nicht die Behörde - ist Auftraggeber der Begutachtung und damit auch Vertragspartner und Kostenschuldner des Gutachters bzw. der begutachtenden Stelle. Ihm, dem Betroffenen, steht auch die Auswahl des Gutachters bzw. bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Auswahl der Stelle (siehe Kapitel 2.2a Zur Gutachterauswahl) zu - natürlich im Rahmen der Vorgaben, die die behördliche Anordnung hinsichtlich der Art der Begutachtung setzt. Er - und nicht die Behörde - hat Anspruch auf die Aushändigung des Gutachtens. Nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung darf das Gutachten unmittelbar der Behörde oder Dritten zugeleitet werden, sonst steht die Schweigepflicht (§ 203 StGB) entgegen.
2.4 Inhalt und Aufgabe der Begutachtungs-Leitlinien
Der Beirat hat es nicht als seine Aufgabe angesehen, den Versuch zu machen, a l l e vorkommenden Leistungseinschränkungen eines Menschen zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die festgestellten Beeinträchtigungen ein stabiles oder bedingt stabiles Leistungsniveau gewährleisten oder u. U. zu einem plötzlichen Leistungszusammenbruch führen könnten. Es werden nur solche körperlich-geistigen (psychischen) Mängel in die Begutachtungs-Leitlinien einbezogen, deren Auswirkungen die Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers häufig längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben. Für Schwächezustände durch akute, vorübergehende sehr selten vorkommende oder nur kurzzeitig anhaltende Erkrankungen (grippale Infekte, akute infektiöse Magen-Darm-Störungen, aber auch Migräne, Heuschnupfen, Asthma etc.) ist es dem Verantwortungsbewusstsein jedes Verkehrsteilnehmers aufgegeben, durch kritische Selbstprüfung festzustellen, ob er unter den jeweils gegebenen Bedingungen noch am Straßenverkehr, insbesondere am motorisierten Straßenverkehr, teilnehmen kann oder nicht (siehe § 2 Abs. 1 der FeV). Dies gilt auch für Vigilanzstörungen, z. B. durch schlafbezogene Atmungsstörungen (SchlafapnoeSyndrome), deren Bedeutung zunehmend erkannt wird und die unbedingt einer Behandlung bedürfen (siehe Kapitel 3.8 Lungen- und Bronchialerkrankungen). In Zweifelsfällen bleibt stets die Möglichkeit, einen Arzt zu befragen, dessen Rat sich bei eventuellen Komplikationen nach den allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen (siehe Kapitel 2.1 Grundsätzliche Beurteilungshinweise) richten wird. Die Beurteilung von Erkrankungen, die sich auf mehrere Organsysteme erstrecken, muss den Begutachtungs-Leitlinien folgen, die für diese Krankheitsgruppen vorgesehen sind; hierbei ist zu beachten, dass die Auswirkungen der einzelnen Krankheiten oder Behinderungen sich gegenseitig ungünstig beeinflussen können. Dies gilt auch für die manifeste AIDS-Erkrankung und ihre Auswirkungen. Aber auch für alle Auswirkungen der im folgenden aufgeführten Leiden hat der Verkehrsteilnehmer stets die Hauptlast der Verantwortung zu tragen. Nur wenn er selbst die Gefahren nicht sieht oder die erforderlichen Konsequenzen daraus nicht ziehen kann oder ziehen will, geben diese Leitlinien Gutachtern und allen verantwortlichen behördlichen Instanzen für ihre Tätigkeit im Rahmen der vorbeugenden Gefahrenabwehr Entscheidungshilfen.
Die Aufgabe der Begutachtungs-Leitlinien wird erfüllt mit der Zusammenstellung eignungsausschließender oder eignungseinschränkender körperlich-geistiger (psychischer) und charakterlicher Mängel beim Fahrerlaubnisbewerber und Fahrerlaubnisinhaber. Es sind die ärztlichen und verkehrspsychologischen Erkenntnisse und Erfahrungen, die hier ihren Niederschlag finden und die in der Abstimmung mit der FeV die Praxis der Begutachtung des Einzelfalles erleichtern sollen. Da alle aufgeführten Beurteilungsleitsätze und -begründungen aus sehr eingehenden Beratungen unter Einbeziehung aktueller Stellungnahmen aller relevanten medizinischen und psychologischen Fachgesellschaften und gutachtliche Erfahrungen zur Grundlage haben, kann sich der Gutachter im Einzelfall auf diese Begutachtungs-Leitlinien beziehen und muss nicht jede gutachtliche Schlussfolgerung eingehend erläutern. Die Leitsätze der Begutachtungs-Leitlinien ersetzen nicht die Begründung des Gutachtens im Einzelfall. Es bleibt eine Aufgabe des Gutachters, den Mangel individuell zu interpretieren und so einen Bezug des Mangels zu den Begutachtungs-Leitlinien in verständlicher Weise herzustellen. Wenn der Gutachter jedoch unter besonderen, von der Regel abweichenden Umständen des Einzelfalls ein Abweichen von den aufgeführten Beurteilungsleitsätzen für gerechtfertigt hält, muss er seine Beurteilung sehr ausführlich und mit entsprechenden Hinweisen auf die zugrunde gelegte Fachliteratur begründen.
2.5 Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit
Zweifel an der psychischen Leistungsfähigkeit können sich ergeben wegen einer Minderung der optischen Orientierung, der Konzentrationsfähigkeit, der Aufmerksamkeit, der Reaktionsfähigkeit und der Belastbarkeit.
Psychische Leistungsmängel können sich folgendermaßen auswirken:
Die psychische Leistungsfähigkeit wird mit geeigneten, objektivierbaren psychologischen Testverfahren untersucht. Ausschlaggebend ist, ob die Mindestanforderungen erfüllt werden.
Die Frage nach der Verursachung psychischer Leistungsmängel steht dabei nicht im Vordergrund. Ursächlich kommen u. a. auch psychische Krankheiten in Betracht (siehe Spezieller Teil), z. B. Demenz, organische Persönlichkeitsveränderung und andere organisch-psychische Störungen sowie intellektuelle Minderbegabung. Die Verursachung und die medizinische Diagnose sollen durch den Arzt und speziell durch den Psychiater möglichst genau erfasst werden, auch weil sich hieraus Hinweise für die Behandlung (und damit ggf. für die Verbesserung der Fahreignung) sowie Hinweise für die Prognose der Erkrankung und der Fahreignung ergeben können. Die Feststellung der aktuellen psychischen Leistungsfähigkeit bzw. Leistungsmängel ist aber diagnose-übergreifend bzw. diagnose-unabhängig, d. h., sie gilt auch dann, wenn eine Diagnose nicht oder nicht mit Sicherheit gestellt werden kann.
Die Zweifel können in der Regel als ausgeräumt gelten, wenn sich eine der folgenden Feststellungen treffen lässt:
Gruppe 1:
Früheres verkehrsgefährdendes Verhalten ist in die Bewertung der Leistungsfähigkeit einzubeziehen.
Ein Kraftfahrer bzw. ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis kann trotz psychischer Leistungsmängel gemäß § 11 Abs. 2 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen bedingt geeignet sein.
Die Feststellung der bedingten Eignung kommt in Betracht, wenn zwar gravierende Leistungsbeeinträchtigungen bestehen und deshalb eine uneingeschränkte Fahrtätigkeit im Rahmen der beantragten oder bereits erteilten Fahrerlaubnisklasse nicht in Frage kommt, aber das Risiko durch geeignete Auflagen und Beschränkungen auf ein vertretbares Maß zu reduzieren ist.
Geeignete Auflagen und Beschränkungen sind:
Voraussetzung für die Erteilung einer eingeschränkten Fahrerlaubnis ist die nachvollziehbar zu erwartende Praktibilität und Effektivität der Auflagen und/oder Beschränkungen.
Gruppe 2:
Es gelten sinngemäß die Ausführungen zur Gruppe 1.
Darüber hinaus gilt die erhöhte Anforderung, dass in der Mehrzahl der eingesetzten Verfahren der Prozentrang 33 - gemessen an altersunabhängigen Normwerten - erreicht oder überschritten werden muss, dass aber der Prozentrang 16 in den relevanten Verfahren ausnahmslos erreicht sein muss.
Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn in einzelnen Untertests bei Abweichungen nach unten Kompensationsmöglichkeiten gegeben sind. Andererseits muss sichergestellt werden, dass eine Kumulation ausgeschlossen ist (siehe Gruppe 1).
In Zweifelsfällen ist eine Fahrverhaltensprobe durch den psychologischen Gutachter vorzunehmen (Gruppe 1 und 2).
2.6 Kompensation von Eignungsmängeln
Bei der Beurteilung von festgestellten Eignungsmängeln ist die Frage ihrer möglichen Kompensierbarkeit von zentraler Bedeutung.
Die Verfügbarkeit der erforderlichen Leistungsfähigkeit ist keine stabile Größe. Sie unterliegt vorübergehenden Beeinträchtigungen, die z. B. infolge Ermüdung, Stress, Alkohol und Drogen eintreten können, und sie kann durch chronische Beeinträchtigungen vermindert oder gestört sein, z. B. infolge Krankheiten oder Verhaltensstörungen.
Unter Kompensation wird die Behebung oder der Ausgleich von Leistungsmängeln oder Funktionsausfällen bzw. fahreignungsrelevanten Defiziten durch andere Funktionssysteme verstanden.
Die Kompensation von chronischen, überdauernden Eignungsmängeln kann z. B. erfolgen
Die Kompensationsmöglichkeiten bei Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit (siehe Kapitel 2.5 Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit) sind, wenn es in Teilbereichen zu Minderleistungen kommt, nur in begrenztem Maße gegeben. Sie sind um so geringer, je krasser der Leistungsausfall in einem Teilbereich oder je vielfältiger die Leistungseinschränkungen - im Sinne einer Mängelkumulation - sind.
Kompensationsfaktoren sind
Wenn chronische Eignungsmängel einer ständigen Kompensation bedürfen, kann die Eignung nur noch bedingt gegeben sein. Der betreffende Kraftfahrer darf nur unter festgelegten Beschränkungen oder Auflagen der Fahrerlaubnis am motorisierten Verkehr teilnehmen (siehe Kapitel 2.1 Grundsätzliche Beurteilungshinweise).
Eine risikoarme Verkehrsteilnahme ist bei bedingter Eignung nur dann gewährleistet, wenn der betreffende Kraftfahrer die erforderliche Sensibilität, Kritikfähigkeit und die nötige Zuverlässigkeit besitzt, um die geforderte Verfügbarkeit der notwendigen kompensatorischen Funktionen für eine situationsangepasste Leistung aufrechtzuerhalten und einsetzen zu können, d. h. die Regeln des Straßenverkehrs und die Auflagen und Beschränkungen der Fahrerlaubnis zu beachten.
Es ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der zu erwartenden Verlaufsformen einer vorliegenden Funktionseinschränkung oder Krankheit die Selbstbeobachtung, Selbstkontrolle und Zuverlässigkeit (compliance) des Fahrerlaubnisbewerbers ausreichen, um die notwendigen therapeutischen Maßnahmen vor dem Benutzen eines Kraftfahrzeuges zu beachten oder ggf. das Kraftfahren zu unterlassen.
2.7 Kumulierte Auffälligkeiten
Mehrfache Auffälligkeiten können Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigen, auch dann, wenn jede Auffälligkeit für sich allein noch keinen Eignungszweifel auslöst.
Der Gutachter, der ggf. einen weiteren Gutachter hinzuzuziehen hat, muss beachten, dass es zu einer Summation oder auch Kumulation von Auffälligkeiten auch dann kommen kann, wenn sie unabhängig voneinander sind oder eine einseitige oder wechselseitige Abhängigkeit nicht zu vermuten ist. Insofern ist die Frage der Kumulation, wenn mehrere Auffälligkeiten vorliegen, stets zu prüfen und die Art des Zusammenwirkens der Auffälligkeiten nachvollziehbar darzustellen. Das gilt erst recht bei Auffälligkeiten, bei denen wechselseitige Abhängigkeiten schon erkennbar vorliegen oder zumindest zu vermuten sind.
Es kann erforderlich werden, dass gerade bei Auffälligkeiten oder Mängeln, die unabhängig voneinander zu sein scheinen, auch mehrere für die Fragestellungen zuständige Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation oder eine Begutachtungsstelle für Fahreignung mit der Begutachtung beauftragt werden müssen.
3. SPEZIELLER TEIL
3.1 Sehvermögen
In der FeV ist das Sehvermögen wie folgt geregelt:
"§ 12 Sehvermögen
(1) Zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die in der Anlage 6 genannten Anforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen.
(2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, L oder T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe Januar 1997, durchgeführt. Die Sehteststelle hat sich vor der Durchführung des Sehtests von der Identität des Antragstellers durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass zu überzeugen. Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens den in Anlage 6 Nr. 1 genannten Wert erreicht. Ergibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, darf der Antragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbesserten Sehhilfen wiederholen.
(3) Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Sehtestbescheinigung aus. In ihr ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt worden ist. Sind bei der Durchführung des Sehtests sonst Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen von Kraftfahrzeugen aufgetreten, hat die Sehteststelle sie auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken.
(4) Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes vorgelegt wird und sich daraus ergibt, dass der Antragsteller die Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 1 erfüllt.
(5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht oder bestehen aus anderen Gründen Zweifel an seinem Sehvermögen, darf die Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn die in der Anlage 6 Nr. 2.1 genannten Anforderungen erfüllt sind. Dies ist durch ein Zeugnis oder Gutachten eines Augenarztes nachzuweisen.
(6) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E haben sich einer augenärztlichen Untersuchung nach Anlage 6 Nr. 2.2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde ein Zeugnis oder Gutachten des Augenarztes vorzulegen.
(7) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein.
(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 Nr. 2 nicht erfüllt, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen. § 11 Abs. 5 bis 8 ist anzuwenden.
Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermögen
1 Sehtest (§ 12 Abs. 2)
Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:
Bei den Klassen A, A1, B, BE, M, L und T: 0,7/0,7
2 Augenärztliche Untersuchung
2.1 Klassen A, A1, B, BE, M, L und T
2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, muss sie durch Sehhilfen soweit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.
Dabei dürfen folgende Werte nicht unterschritten werden:
0,5/0,2,
0,6 einäugig.
2.1.2 Außerdem müssen folgende Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen erfüllt sein:
Gesichtsfeld:
Beidäugig wenigstens 120°, einäugig normales Gesichtsfeld auf dem einen Auge (mit einer manuell kinetischen Methode entsprechend Goldmann III/4).
Beweglichkeit:
Bei Beidäugigkeit: Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen ohne Doppelsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als 1 sec. betragen.
Bei Einäugigkeit: Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.
2.2 Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
2.2.1 Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung dürfen folgende Werte für die zentrale Tagessehschärfe nicht unterschreiten:
0,8/0,5.
Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, darf die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen; die Korrektur mit Gläsern ist zulässig bis maximal ± 8,0 Dioptrien.
2.2.2 Außerdem müssen folgende Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen erfüllt sein:
Gesichtsfeld:
Beidäugig bis 70° nach links und rechts, vertikal mindestens 40° nach unten (mit einer manuell kinetischen Methode entsprechend Goldmann III/4).
Beweglichkeit:
Keine Diplopie, Schielen - auch zeitweilig - unzulässig.
Farbensehen:
Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei Klasse D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung."
Nach § 76 Nr. 9 Satz 16 FeV gelten hinsichtlich des Sehvermögens für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis die Anforderungen der Anlage XVII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Die Anlage XVII hat folgenden Wortlaut:
"Anlage XVII
(§ 9a Abs. 1 und 5, § 15 Abs. 1 Nr. 2a, § 15f Abs. 2
Nr. 1)
Anforderungen an das Sehvermögen der Kraftfahrer
1 Sehtest
Der Sehtest (§ 9a Abs. 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:
|
Bei Klassen 1, 3, 4, 5 |
bei Klasse 2 |
|
0,7/0,7 |
1,0/1,0 |
2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen
(§ 9a Abs. 5)
2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch Sehhilfen soweit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.
2.1.2 Bei den Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:
|
Bei Bewerbern |
Klassen |
Klasse 2 |
Fahrerlaubnis |
|
Bei Beidäugigkeit |
0,5/0,23 |
0,7/0,5 |
1,0/0,7 |
|
Bei Einäugigkeit' |
0,7 |
ungeeignet |
ungeeignet |
_______________
1 Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
2 Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.
3 Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges der beantragten Klasse noch ausreicht.
2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse/Art noch ausreicht:
|
Bei Inhabern der |
Klassen |
Klasse 2 |
Fahrerlaubnis |
|
Bei Beidäugigkeit |
0,4/0,2 |
0,7/0,22 |
0,7/0,53 |
|
Bei Einäugigkeit' |
0,6 |
0,7 |
0,73 |
_______________
1 siehe Fußnote 1 bei 2.1.2
2 Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.
3 Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Kraftdroschken und Mietwagen.
2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für
2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,
2.1.4.2 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Deutschen Demokratischen Republik, die nach § 14a die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,
2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 14a die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,
2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als 2 Jahre verstrichen sind.
2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
2.2.1
|
Bei Bewerbern und Inhabern der |
Klassen 1, 3, 4, 5 |
Klasse 2, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung |
|
Gesichtsfeld |
normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld |
normale Gesichtsfelder beider Augen1 |
|
Beweglichkeit |
Bei Beidäugigkeit: Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen ohne Doppelsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als 1 sec. betragen. |
Normale Beweglichkeit beider Augen1; zeitweises Schielen unzulässig |
|
Stereosehen |
keine Anforderungen |
normales Stereosehen2 |
______________
1 Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 3, 4, 5.
2 Bei zulässiger Einäugigkeit keine Anforderungen.
|
Bei Bewerbern und Inhabern der |
Klassen 1, 3, 4, 5 |
Klasse 2, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung |
|
Farbensehen |
keine Anforderungen |
Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 - bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: unzulässig - bei Klasse 2: Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Farbensehens mögliche Gefährdung ausreichend. |
2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen."
Arbeiten zur Überarbeitung der Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen haben bereits begonnen.
3.2 Hörvermögen
3.2.1 Schwerhörigkeit und Gehörlosigkeit
Leitsätze:
Wer unter beidseitiger Gehörlosigkeit oder hochgradiger Schwerhörigkeit leidet, ist nicht in der Lage, den Anforderungen gerecht zu werden, die beim Führen eines Kraftfahrzeuges verlangt werden, das der Personenbeförderung gemäß § 11 Abs. 1 (Klasse D oder D1) und § 48 FeV (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) dient.
Zum Führen von anderen Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 ist bei beidseitiger Gehörlosigkeit oder hochgradiger Schwerhörigkeit nur der in der Lage, den gestellten Anforderungen gerecht zu werden, der eine Bewährung in dreijähriger Fahrpraxis mit einem Kraftfahrzeug der Klasse B nachgewiesen hat.
Gehörlosigkeit einseitig oder beidseitig und ebenso hochgradige Schwerhörigkeit einseitig oder beidseitig ergeben eine Beeinträchtigung der Leistung beim Führen eines Kraftfahrzeuges, wenn gleichzeitig schwerwiegende Mängel, insbesondere Sehstörungen, Störungen des Gleichgewichts oder intellektuelle Leistungseinschränkungen vorliegen.
Darum müssen bei Verdacht auf zusätzliche und komplizierende Mängel HNO-ärztliche und wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlich machen medizinisch-psychologische Untersuchungen durchgeführt werden.
Hochgradige Schwerhörigkeit liegt dann vor, wenn ein Hörverlust von 60 % und mehr nachgewiesen ist.
Der prozentuale Hörverlust ist zu bestimmen anhand der Tabelle nach Roeser (1973) aus der Luftleitungskurve des Tonaudiogramms ausgehend von den Hörverlusten in dB bei 1000 und 3000 Hz bei Prüfung im schallisolierten Raum.
Für Träger von Hörgeräten ist das ohne Hörhilfen ermittelte Audiometrieergebnis maßgebend, da eine Hörverbesserung durch Hörhilfen keine ausreichende Kompensation hochgradiger Schwerhörigkeit bewirken kann gegenüber den Anforderungen, die an Kraftfahrzeugführer der Gruppe 2 gestellt werden müssen.
Begründung:
Der Hinweis, dass bei der Bestimmung des Hörverlustes von der Tonaudiometrie ausgegangen werden muss, erscheint dringend notwendig, da heute überwiegend, so auch bei der Begutachtung im Rahmen des Schwerbehindertenrechts, vom Sprachverständnis/von der Sprachaudiometrie ausgegangen wird, die für die Anforderungen an das Hörvermögen im Straßenverkehr nicht ausschlaggebend sein können.
Es ergeben sich bei der Gehörlosigkeit oder hochgradigen Schwerhörigkeit für die Fahrerlaubnisgruppe 1 keine besonderen Gefahrenlagen, wenn nicht weitere erhebliche Einschränkungen der Sinnestätigkeit oder grobe intellektuelle Schwächen die gesamte Leistungs- und Belastungsfähigkeit eines Fahrerlaubnisinhabers oder Fahrerlaubnisbewerbers unter das erforderliche Maß herabsetzen.
3.2.2 Störungen des Gleichgewichts
Leitsätze:
Wer unter ständigen oder anfallsweise auftretenden Störungen des Gleichgewichts leidet, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden.
Fehlen subjektive Erscheinungen oder spontane bzw. Provokationssymptome, die auf das Vorliegen solcher Erscheinungen schließen lassen, so bedeuten positive Befunde bei der experimentellen Prüfung (rotatorische und kalorische Vestibularisprüfungen) zumindest eine Störung des Gleichgewichts unter erschwerten Bedingungen (Fahren einspuriger Kraftfahrzeuge!).
Begründung:
Eine besondere Gefahrenlage entsteht bei Störungen des Gleichgewichts, die spontan oder unter besonderen Belastungen (Provokationen) auftreten. Sie führen mit oder ohne Schwindelsymptome zu Störungen der Orientierung über die Körperstellung bzw. Körperlage im Raum oder zu groben Störungen der Richtungskontrolle für Fremd- und Eigenbewegungen. Solche Orientierungsschwächen können bei bestimmten Leiden, die häufig oder gelegentlich mit Schwindelerscheinungen verbunden sind (Menièresche Krankheit, chronische Otitiden mit Labyrinthfisteln, Labyrinthlues etc.) jederzeit plötzlich und für den Kranken unvorhersehbar auftreten. Es entstehen also Gefahren, die denen entsprechen, wie sie bei Erkrankungen mit plötzlich auftretenden Bewusstseinsstörungen vorkommen.
Fehlen bei Störungen des Gleichgewichtssinnes subjektive Erscheinungen oder Provokationssymptome, so verringert sich die Gefahr ganz erheblich. Im gewöhnlichen Lebens- und Leistungsbereich werden Menschen mit lediglich positiven Befunden bei der experimentellen Prüfung (rotatorische und kalorische Vestibularisprüfung) im allgemeinen unauffällig sein. Dennoch ist die Leistungsfähigkeit des Gleichgewichtssinnes herabgesetzt; wie sich unter erschwerten Bedingungen bei Gleichgewichtsuntersuchungen, z. B. mit geschlossenen Augen oder auf dem Wackelbrett, leicht nachweisen lässt. Sofern also mit erschwerten Leistungsanforderungen im Straßenverkehr zu rechnen ist, können auch Störungen des Gleichgewichts auftreten (z. B. Fahren einspuriger Fahrzeuge bei Nacht u.ä.). Die Beurteilung wird unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage nur im Einzelfall erfolgen können.
Bei Bewerbern um die Fahrerlaubnis der Gruppe 2 sollte die vollständige Beherrschung von Fahrzeugen der Klasse B und Verkehrserfahrung vorausgesetzt werden. Man muss davon ausgehen, wenn Bewerber um die Fahrerlaubnisgruppe 2 Berufskraftfahrer werden wollen, dass sie sich durch Tages- und Nachtfahrten vielen Gefahren aussetzen, dass die Kontrolle über einen störungsfreien Lauf der Maschine zumindest eingeschränkt ist und dass wegen all dieser Gründe die speziellen Kompensationsleistungen zur sicheren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr über die Einstellung des optischen Systems voll entwickelt sein sollten, bevor die Bewerber diese Belastungen übernehmen.
3.3 Bewegungsbehinderungen
Auf Vorschlag des Verbandes der Technischen Überwachungsvereine (Merkblatt VdTÜV Kraftfahrwesen 745, Ausgabe 10.93 "Sicherheitsmaßnahmen bei körperbehinderten Kraftfahrern") sind spezielle Anforderungen an die Anpassung am Fahrzeug oder an orthopädischen Hilfsmitteln zu stellen. Diese Anforderungen sind im Anhang B aufgeführt. Nach der FeV werden die medizinisch-psychologischen Untersuchungen in der Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 66 FeV), früher amtlich anerkannte Medizinisch-Psychologische Untersuchungsstelle, durchgeführt. Das fachärztlich orthopädische oder chirurgische Gutachten soll Aussagen über Prothesenverträglichkeit, Stumpfverhältnisse, Belastbarkeit der betroffenen Gliedmaßen bzw. der Prothesen, eventuelle Auswirkungen bei Langzeitbelastung, Restfunktionen bei Teillähmung und dergleichen enthalten.
Bei der Beurteilung der Bewegungsbehinderungen sind auch die Kapitel 3.9.1 (Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks) bis 3.9.3 (Parkinsonsche Krankheit, Parkinsonismus und andere extrapyramidale Erkrankungen einschließlich zerebellarer Syndrome) zu beachten.
3.4 Herz- und Gefäßkrankheiten
3.4.1 Herzrhythmusstörungen
Leitsätze:
Wenn ein Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber unter Herzrhythmusstörungen leidet, die anfallsweise zu wiederholter Unterbrechung der Blutversorgung des Gehirns führen und damit zur Ursache von Bewusstseinstrübungen oder Bewusstlosigkeit werden können, so ist er nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden. Grundlage der Beurteilung sollte in jedem Fall eine eingehende internistisch-kardiologische Untersuchung einschließlich 24-Stunden-Langzeit-EKG sein.
Nach erfolgreicher Behandlung der Rhythmusstörungen, entweder durch Arzneimittel oder durch Anwendung eines sog. Herzschrittmachers, kann angenommen werden, dass der Betroffene bedingt wieder in der Lage ist, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu führen, wenn die Herzfunktion über 3 Monate normalisiert blieb und die durch die Unterbrechung der Blutversorgung des Gehirns entstehenden Symptome nicht wieder aufgetreten sind. Nach Implantation eines implantierbaren Kardioverter/Defibrillator (ICD) kann erst nach einer längeren Verlaufsbeobachtung (wenigstens 6 Monate), die von entsprechend ausgerüsteten Kardiologen durchgeführt wird, eine Beurteilung erfolgen.
Basierend auf einheitlichen europäischen Empfehlungen wird in der nachfolgenden Tabelle eine Klassifizierung zur Begutachtung von ICD-Patienten dargestellt.
Darüber hinaus gilt, dass die Voraussetzungen zur Bewältigung der Anforderungen zum Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 in der Regel für ICD-Patienten nicht mehr gegeben sind.
Tabelle:
|
Empfehlungen zur Begutachtung von ICD*-Patienten |
||
|
Kategorie I |
Prophylaktische Implantation |
keine Einschränkung |
|
Kategorie II |
Alle anderen ICD-Patienten (nicht Berufskraftfahrer) |
Einschränkung für einen bestimmten Zeitraum |
|
A |
Niedriges Risiko: Kein Rezidiv |
6 Monate |
|
B |
Mittleres Risiko: Patienten mit gut tolerierten VTs** |
Bis zum Nachweis der Symptomfreiheit unter ICD-Therapie |
|
Kategorie III |
Hohes Risiko: Instabile VT (Berufskraftfahrer) |
Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben. |
* ICD = Implantierbarer Kardioverter/Defibrillator
** VT = Kammertachykardie
Die regelmäßige ärztliche Überwachung des Zustandes in Abständen von längstens 6 Monaten in Form einer regelmäßigen Kontrolle muss nachgewiesen werden.
Bei komplexen ventrikulären Herzrhythmusstörungen, nach Auftreten von Synkopen oder bei Zustand nach Reanimation ist für mindestens 6 Monate anzunehmen, dass der Betroffene den Anforderungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht gewachsen ist. Danach ist regelmäßige Kontrolle der Effektivität einer Behandlung von Rhythmusstörungen mit Durchführung eines 24-Stunden-Langzeit-EKG's und eventuell zusätzlicher Spezialuntersuchungen erforderlich.
Die Voraussetzungen zur Bewältigung der Anforderungen zum Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 sind in der Regel nicht gegeben.
Begründung:
Eine ausreichende Durchblutung des Gehirns ist für das volle Wachbewusstsein, die Konzentration, die Reaktionsfähigkeit und die Aufmerksamkeit bedeutungsvoll. Gefährlich sind manche Herzrhythmusstörungen.
Für praktische Zwecke kann man diese Rhythmusstörungen unterteilen in:
Überleitungsstörungen zweiten und höheren Grades, die dann besonders gefährlich sind, wenn es zum völligen Aussetzen des Herzschlages (Asystolie) kommt (Adams-Stokes-Syndrom); dann tritt innerhalb von Sekunden Bewusstlosigkeit ein. Aber schwere Störungen der Bewusstseinstätigkeit können sich auch zeigen, wenn es zu sogenannten bradykarden (sehr langsamen) oder tachykarden (sehr schnellen) rhythmisch gestörten Herzfrequenzen kommt.
Vorhofflattern tritt oft anfallsweise auf und kann subjektiv erhebliche Beschwerden machen, Vorhofflimmern besteht häufiger permanent und wird subjektiv weniger unangenehm registriert. Zu beachten ist das Grundleiden der Rhythmusstörungen, z. B. Herzinfarkt, Mitralstenose, Herzinsuffizienz, Schilddrüsenüberfunktion.
Die ventrikuläre Extrasystolie ist nur dann als harmlos zu bewerten, wenn aufgrund eingehender ärztlicher Untersuchungen eine organische Herzerkrankung ausgeschlossen werden kann. Beachtlich sind insbesondere das Auftreten in Salven, polytope Extrasystolen, früheinfallende Extrasystolen, Bigeminus und solche, die unter Belastung auftreten. Als Grundleiden kommen post-infektiöse Herzschäden (die wieder abklingen können) in Betracht und koronare Durchblutungsstörungen sowie andere Herzmuskelerkrankungen (Kardiomyopathien). Rhythmusstörungen der genannten Art entsprechen in der Klassifikation nach LOWN den Schweregraden III - V. Außerdem ist zur Beurteilung der Gefährdung durch ventrikuläre Extrasystolen die Kenntnis über Art und Ausmaß der zugrundeliegenden Herzerkrankung entscheidend. In besonderen Fällen sind zusätzliche Spezialuntersuchungen (z. B. Ableitung sog. Spätpotentiale, elektrische Stimulationsverfahren) erforderlich.
Die paroxysmale Tachykardie, auch Herzjagen genannt, kann wie alle anderen Herzanfälle mit unberechenbarer Plötzlichkeit auftreten. Vor allem bei jungen Menschen ist immer ein Grundleiden nachzuweisen. Auch die paroxysmale Tachykardie kann die Hirndurchblutung einschränken und das Bewusstsein unter Umständen stark beeinträchtigen, je nach Frequenz und nach der im Anfall noch erhaltenen Leistungskraft des Herzens.
Bei einem Teil der Kranken mit anfallsartigem Herzjagen finden sich im Elektrokardiogramm verkürzte Überleitungszeiten, die als Präexzitations-Syndrome bezeichnet werden. Die EKG-Konstellation ist eng mit einer Neigung zu tachykarden Anfällen verbunden. Beim Präexzitations-Syndrom können aber auch tachykarde Anfälle zeitlebens ausbleiben.
Das Carotis-Sinus-Syndrom wird bei bestimmten Kopfbewegungen durch Reizung des Blutdruckzüglerapparates im Bereich der Halsschlagader ausgelöst. Die Folge der Reizung ist ein überschießender Kreislaufreflex mit Bewusstlosigkeit.
Die Komplikationen der Herztätigkeit sind also vielfältig, auf unterschiedliche Ursachen zurückzuführen und zum Teil gefährlich. Eine Reihe dieser Störungen lässt sich durch Arzneimittelbehandlung, durch elektrische Kardioversion (evtl. auch mit automatischen, implantierbaren Defibrillatoren) und durch die Implantation von elektrischen Herzschrittmachern beseitigen. Ein solcher Schrittmacher dient also der Erhaltung eines adäquaten Herzrhythmus. Das Grundleiden wird dadurch nicht beeinflusst. Die Störanfälligkeit der Geräte ist zwar auch heute noch nicht völlig beseitigt, doch ist die Technik in den letzten Jahren stark verbessert worden, und das Risiko eines technischen Versagens ist bei weitem nicht so groß wie das Risiko bei einer Herzerkrankung mit gefährlichen Rhythmusstörungen. Grundsätzlich ist die ärztliche Überwachung und Beurteilung eines mit Herzschrittmacher ausgerüsteten Fahrerlaubnisinhabers durch einen entsprechend ausgerüsteten Kardiologen erforderlich.
3.4.2 Hypertonie (Blutdruckkrankheit, zu hoher Blutdruck)
Leitsätze:
Wer unter einem Bluthochdruck mit ständig zu messendem diastolischen Wert über 130 mm Hg leidet, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden.
Wer unter einem Bluthochdruck leidet, bei dem der diastolische Wert über 100 mm Hg liegt, ist nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gerecht zu werden, wenn gleichzeitig andere prognostisch ernste Symptome, z. B. Zeichen einer gestörten Nierenfunktion, starke Augenhintergrundveränderungen (Blutungen und Exsudate), neurologische Restsymptome nach Hirndurchblutungsstörungen oder eine deutliche Linkshypertrophie des Herzens nachzuweisen sind. Für das Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 ist der Betroffene nur unter besonderen Bedingungen in der Lage, den gestellten Anforderungen gerecht zu werden.
Beim Vorliegen dieser Befunde (soweit sie nicht von sich aus ein sicheres Verhalten bei Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ausschließen) ist eine vorbeugende Gefahrenabwehr beim Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 nur unter der Auflage regelmäßiger internistischer Kontrollen und Nachbegutachtungen in Abständen von 2 Jahren zu gewährleisten (im Zweifelsfall neurologisch-psychiatrisches Gutachten).
Die Annahme, dass ein Betroffener mit einem ständig über 100 mm Hg liegenden diastolischen Blutdruck in der Lage ist, den gestellten Anforderungen bedingt gerecht zu werden, ist nur begründet, wenn keine krankhaften Urinbefunde, keine Linkshypertrophie des Herzens, keine Veränderung des Augenhintergrunds vorliegen.
Bei diesen Voraussetzungen ist die Auflage internistischer Nachuntersuchungen und Begutachtungen in Abständen von längstens 3 Jahren erforderlich.
Begründung:
Bei einem Bluthochdruck mit ständigen diastolischen Werten von mehr als 130 mm Hg hat man es stets mit einem sehr schweren Krankheitsbild zu tun (siehe Kapitel 3.6 Nierenerkrankungen). Die Gefahren nehmen bereits jenseits 120 mm Hg für den diastolischen Blutdruck schnell zu. Es kommt zu Netzhautblutungen, Überlastungen des Herzmuskels mit der Gefahr des Herzversagens, und es steigt schließlich auch das Risiko für den Eintritt einer Hirnblutung (z. B. apoplektischer Insult). Jenseits 130 mm Hg für den diastolischen Blutdruckwert ist diese Gefahr so naheliegend, dass jede Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen werden muss.
Schon bei diastolischen Blutdruckwerten jenseits 100 mm Hg häufen sich Blutungszwischenfälle Kreislaufversagen, Niereninsuffizienzzeichen und Netzhautschäden, so dass eine regelmäßige ärztliche Überwachung dieser Kranken besonders dann sichergestellt sein muss, wenn sie als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen oder als Fahrerlaubnisbewerber teilnehmen wollen.
Liegt der diastolische Blutdruck ständig über 100 mm Hg, ohne dass die oben angeführten sonstigen Befunde erhoben werden können, so handelt es sich bei dem betreffenden Fahrerlaubnisbewerber oder Fahrerlaubnisinhaber jedenfalls um einen Kranken mit Bluthochdruck. Der weitere Verlauf hängt von der Dauer des Leidens und vom Lebensalter ab. Er lässt sich schwer abschätzen. In solchen Fällen müssen im allgemeinen internistische Nachuntersuchungen in Abständen von längstens 3 Jahren durchgeführt werden.
3.4.3 Hypotonie (zu niedriger Blutdruck)
Die Hypotonie hat zum Unterschied von der Hypertonie in der Regel keinen Krankheitswert. Es gibt viele Menschen mit auffallend niedrigem Blutdruck, die in jeder Hinsicht leistungsfähig sind und die auch gerade unter Belastungen keine Beschwerden haben. Ein Teil der Hypotoniker ist nach ärztlicher Erfahrung leichter ermüdbar und insgesamt physisch weniger belastungsfähig. Seltener sind vorübergehende anfallsartige Bewusstseinsstörungen, die dann doch ein erhebliches Risiko darstellen. Im übrigen sind Hypotonien als sekundäre Krankheitszeichen oder in der Rekonvaleszenz nach Infektionserkrankungen häufig. Nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen gerecht zu werden sind Personen, bei denen hypotoniebedingt anfallsartige Bewusstseinsstörungen auftreten. Im Einzelfall lässt sich diese Voraussetzung durch Kreislauffunktionsprüfungen feststellen. Ein Betroffener ist wieder in der Lage, den gestellten Anforderungen bei Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gerecht zu werden, wenn durch angemessene Behandlung die Blutdruckwerte stabilisiert werden konnten.
3.4.4 Koronare Herzkrankheit (Herzinfarkt)
Leitsätze:
Wer einen Herzinfarkt durchgemacht hat, ist in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gerecht zu werden.
Ausnahmen hiervon sind nur begründet nach einer Genesungszeit von mindestens 3 bis zu 6 Monaten, wenn sich
nachweisen lassen.
Als wesentliche diagnostische Mittel zur Klärung der Sachlage müssen zur Zeit mindestens
Das EKG muss das "Narbenstadium" (oder wieder einen Normalbefund) oder ein Ruhestadium des Infarktereignisses bei mehreren Kontrollen aufweisen. Elektrokardiographisch und echokardiographisch dürfen keine Hinweise auf eine schwere Aneurysmabildung vorliegen. Auch unter Belastung dürfen keine schwerwiegenden Erregungsbildungs- und Erregungsausbreitungsstörungen auftreten.
Bei Fahrern von Fahrzeugen der Klassen D und bei Fahrern mit der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxis, Mietwagen und Krankenkraftwagen ist eine Nachuntersuchung nach Ablauf von 6 Monaten erforderlich. Bei Fahrerlaubnisinhabern oder Fahrerlaubnisbewerbern für die übrigen Fahrzeuge der Gruppe 2 ist eine Nachuntersuchung nach Ablauf von einem Jahr erforderlich. Wer einen Herzinfarkt durchgemacht hat, ist bei komplikationslosem Infarkt ohne Herzinsuffizienz und Rhythmusstörungen nach 3 Monaten, sonst nach 6 Monaten wieder in der Lage, den Anforderungen zum Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 gerecht zu werden, wenn nach dem Ergebnis der internistischen Untersuchung (einschließlich EKG-Untersuchung) keine andere Beurteilung der Sachlage erfolgen muss. Es dürfen vor allem keine gefährlichen und/oder prognostisch bedeutsamen Herzrhythmusstörungen (siehe Kapitel 3.4.1 Herzrhythmusstörungen) vorliegen.
Im übrigen ist die Prognose und damit auch das Eignungsurteil abhängig vom Gesamtzustand, der therapeutischen Beeinflussbarkeit und der Kooperationsbereitschaft des Erkrankten.
Nach einem zweiten Herzinfarkt ist die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 in der Regel nicht mehr gegeben.
Auch zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 ist sie bei Fahrerlaubnisinhabern nur noch dann gegeben, wenn Herzinsuffizienz oder gefährliche Rhythmusstörungen durch klinische Untersuchungen und Verlaufsbeobachtungen sicher ausgeschlossen sind.
Begründung:
Die besondere Gefahr nach einem überstandenen Herzinfarkt liegt zum einen darin, dass sich ein solches Ereignis wiederholen kann und dann unter Umständen plötzlich zum Zusammenbruch der Leistungsfähigkeit auch beim Führen eines Kraftfahrzeuges führt, zum anderen darin, dass der Infarkt Schäden am Herzmuskel setzt, die gefährliche Rhythmusstörungen nach sich ziehen, oder darin, dass die Leistungsfähigkeit des Herzens überhaupt erheblich beeinträchtigt wird (Herzinsuffizienz). Alle diese Komplikationen müssen zunächst einmal ausgeschlossen werden, bevor nach einem durchgemachten Herzinfarkt ein sicheres Verhalten bei Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr wieder als gegeben angesehen werden kann. In dieser Hinsicht setzt die Beurteilung des Zustandes voraus, dass man das reaktive Folgestadium nach Infarkt bis zur Heilung bzw. Narbenbildung abwartet, wobei durch eingehende internistische Untersuchungen oder durch ein stationäres Rehabilitationsverfahren die Sachlage geklärt werden kann. Dabei muss unter anderem in besonderen Fällen durch Spezialuntersuchungen auch ausgeschlossen werden, dass die Infarzierung und Narbenbildung zu einem Aneurysma des Herzens geführt hat und eine besondere Gefährdung, einen plötzlichen Herztod zu erleiden, vorliegt.
Bei einem Teil der Patienten mit Herzkranzgefäßerkrankungen stehen anfallsweise auftretende Schmerzen (Angina pectoris) im Vordergrund. Die internistische Beurteilung kann sich im allgemeinen nach den entsprechenden Kriterien, die für den Herzinfarkt aufgestellt wurden, richten. Dabei sollten aber auch die auslösenden Bedingungen beachtet werden. So können z. B. Anfälle von Angina pectoris, die unter psychischer Anspannung beim Führen eines Kraftfahrzeuges auftreten, gefährlicher sein als Anfälle durch andere Ursachen. In besonderen Fällen sind zur Klärung der Gefährdung Spezialuntersuchungen durchzuführen.
Nach dem Überstehen eines Herzinfarktes ist das Risiko, dass es zu einem neuen Ereignis dieser Art kommt, größer als vorher. Es kommt darauf an, dass man die Risikofaktoren erkennt und behandelt.
3.4.5 Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen
Leitsätze:
Wer in Ruhe unter den Zeichen einer Herzleistungsschwäche leidet, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden.
Wer bei gewöhnlichen Alltagsbelastungen unter den Zeichen einer Herzleistungsschwäche leidet, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gerecht zu werden.
Er kann als Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bedingt geeignet sein.
Auflagen und Beschränkungen sind vom Gesamtzustand des Erkrankten abhängig zu machen (z. B. regelmäßige ärztliche Überwachung, Nachuntersuchung in bestimmten Fristen, Beschränkung auf einen Fahrzeugtyp, Umkreis- und Tageszeitbeschränkungen etc.).
Wer bei besonderen Belastungen (Treppensteigen, Laufen, Lastentransport etc.) unter den Zeichen einer Herzleistungsschwäche leidet, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gerecht zu werden.
Auch der Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 ist nur bedingt in der Lage, den Anforderungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges gerecht zu werden (Auflagen und Beschränkungen siehe Kapitel 2.1 Grundsätzliche Beurteilungshinweise).
Die Beurteilung lehnt sich an die entsprechenden Kriterien an, wie sie für den Herzinfarkt aufgestellt wurden.
Ein gesicherter Herzfehler, der auch unter stärkeren körperlichen Belastungen kompensiert bleibt, ist ohne Einfluss auf die Leistung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen, sofern in Abständen von 2 bis 3 Jahren eine internistisch-kardiologische Nachuntersuchung die Kompensation bestätigt (Ausnahme: Aortenstenose des Schweregrades III und IV sowie solche Personen, bei denen unter Belastung Synkopen aufgetreten sind).
Eine Herzoperation beseitigt insbesondere einen Großteil der angeborenen Herzfehler, so dass der Betreffende als gesund zu bezeichnen ist. Auch bei den erworbenen Herzfehlern mit oder ohne Einsatz von künstlichen Klappen können die Ergebnisse sehr günstig sein, so dass die bedingte Belastungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sein kann.
Begründung:
Die besondere Gefahrenlage bei allen schweren Herzerkrankungen ergibt sich durch die stets vorhandene Möglichkeit des plötzlichen körperlichen Leistungszusammenbruchs infolge vorübergehender Mangeldurchblutung des Gehirns. Außerdem entstehen bei nachlassender Herzkraft Gefahren durch die allgemeine Niveausenkung der körperlich-geistigen (psychischen Leistungsfähigkeit.
3.4.6 Periphere Gefäßerkrankungen
Welche Einschränkungen sich für die Leistungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen infolge arterieller oder anderer Gefäßerkrankungen ergeben, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Betroffene mit arteriellen Verschlussleiden bei Vorliegen von Ruhebeschwerden oder Gewebsuntergang (Fontaine Stadium III bzw. IV) sind nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.
Betroffene mit arteriellen Verschlussleiden bei Vorliegen von gewöhnlichen Alltagsbelastungen sind nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug der Gruppe 2 sicher zu führen. Für Fahrer der Gruppe 1 sind regelmäßige ärztliche Kontrollen und Nachuntersuchungen in der Regel nach 1 Jahr notwendig.
Es gibt gefährliche Gefäßerkrankungen oder Anomalien, wie z. B. Aneurysmen oder Dissektionen der Brust- und Bauchschlagader oder der Hirngefäßarterien, die durch eine Ruptur zu plötzlichem Leistungsversagen führen können.
Regelmäßige Nachuntersuchungen in längstens jährlichen Abständen sind zur Risikoabschätzung notwendig.
3.5 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
Leitsätze:
Begründung:
Diabetiker, die keine Krankheitszeichen zeigen und erwarten lassen, sind beim Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen in der Lage, den gestellten Anforderungen gerecht zu werden. Dieses gilt für den größten Teil aller Diabetiker. Die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen können jedoch eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, wenn durch unzureichende Behandlung, durch Nebenwirkungen der Behandlung oder durch Komplikationen der Erkrankung verkehrsgefährdende Gesundheitsstörungen bestehen oder zu erwarten sind. Diese Diabetiker bedürfen der individuellen Beurteilung mit der Frage, ob ihre Fähigkeiten den Mindestanforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen entsprechen.
Das verkehrsmedizinische Risiko kann sich im Verlauf der Diabeteserkrankung so schnell ändern, dass die nach § 23 FeV vorgeschriebenen Befristungen der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Gruppe 2 unzureichend sind. Diese Fristen können ggf. im Einzelfall verkürzt werden.
Nach verkehrsmedizinischen Aspekten können drei Gruppen von Diabetikern entsprechend ihrer Behandlungsart und Kontrollbedürftigkeit unterschieden werden:
Diabetiker dieser Gruppe können uneingeschränkt am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
Diabetiker dieser Gruppe sind eher selten durch Hypoglykämien gefährdet. Sie können in der Regel uneingeschränkt den gestellten Anforderungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges gerecht werden.
Diabetiker dieser Gruppe sind vom Grundsatz her hypoglykämiegefährdet. Sie sind deshalb in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gerecht zu werden. Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 und auch der Unterklassen C 1, C1E können sie jedoch führen, wenn davon auszugehen ist, dass sie auftretende Hypoglykämien und Hyperglykämien bemerken und erfolgreich behandeln können. In der Regel setzt dieses Stoffwechselselbstkontrollen voraus.
Die Hypoglykämie kann in der Regel rechtzeitig erkannt und behandelt werden. Der Betroffene erkennt sie an Warnzeichen wie Schweißausbruch, Zittern, Blässe, Sehstörungen, Heißhunger und/oder anderen Symptomen. Es gibt aber auch Diabetiker, bei denen sich die Bewusstseinsveränderungen oder Verhaltensstörungen so plötzlich oder ohne typische Warnzeichen einstellen, dass der Betroffene keine Gegenmaßnahmen ergreifen kann. Diese Diabetiker sind nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, es sei denn, dass sie durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. Therapieänderungen, Wahrnehmenstraining, Blutzuckerselbstkontrollen vor und während jeder Fahrt, derartige Hypoglykämien zuverlässig verhindern können.
Die hyperglykämische Stoffwechselentgleisung, die bis zum Präkoma oder Koma diabeticum führen kann, geht mit vermehrter Erschöpfbarkeit, psychischer Verlangsamung und im späten Stadium mit schwerem Krankheitsgefühl und ausgeprägten Symptomen einher. Sie macht den Betroffenen fahrunsicher.
Eine gesonderte verkehrsmedizinische Beurteilung erfordern im Zusammenhang mit dem Diabetes die krankheitsbedingten Komplikationen, vor allem die Retinopathia diabetica. Bei einer Retinopathie kommt es auf das Sehvermögen an, das dann regelmäßig überprüft werden sollte.
Weitere Komplikationen wie Nephropathia diabetica, kardiale und zerebrale Angiopathien, Hypertonie, periphere Neuropathie oder andere können von sich aus über eine Einschränkung der Organfunktion die Voraussetzungen zur Bewältigung der gestellten Anforderungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges einschränken oder aufheben.
Ihre Beurteilung muss den Beurteilungsgrundsätzen folgen, die für diese Krankheitsgruppen vorgesehen sind.
Andere Erkrankungen des Stoffwechsels und des Endokriniums sind wesentlich seltener als der Diabetes mellitus, und sie haben nicht dessen verkehrsmedizinische Bedeutung.
3.6 Nierenerkrankungen
Leitsätze:
Die Annahme, ein Betroffener könnte sich sicher beim Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr verhalten, setzt eine entsprechend positive Begutachtung voraus und ist außerdem mit der Bedingung einer ständigen ärztlichen Betreuung und Kontrolle zu verbinden.
Begründung:
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es einen zuverlässigen blutchemischen Parameter zur Beurteilung einer Einschränkung der erforderlichen Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit chronischen Nierenerkrankungen nicht gibt. Darum wurde die Bindung des Eignungsurteils, z. B. an einen bestimmten Serum-Kreatininwert, aufgegeben.
Die Leistungsfähigkeit des einzelnen Kranken hängt von vielen Faktoren ab, die sich günstig oder auch ungünstig auswirken. Mit der Krankheit selbst können sich Komplikationen oder Begleitkrankheiten, wie z. B. Bluthochdruck, Blutarmut, Sehstörungen, Herzversagen mit und ohne Rhythmusstörungen, Elektrolytentgleisungen, Überwässerungen, Knochen- oder Nervenstörungen und auch medikamentbedingte Störungen der Reaktionsfähigkeit, entwickeln. Die individuelle Verträglichkeit der angewandten Behandlungsverfahren und die psychische Einstellung des Kranken zur Behandlung spielen eine große Rolle für das Leistungsvermögen, das auch vom Alter des Patienten beeinflusst wird. Bei optimaler Dialysebehandlung und auch bei erfolgreicher Transplantation können die negativen Auswirkungen vermieden oder beseitigt werden.
Liegen also die Verhältnisse im Einzelfall günstig, so ist bei ständiger Dialysebehandlung die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gegeben, jedoch verlangt die Natur des Leidens, dass regelmäßig behandelt und auch regelmäßig ärztlich kontrolliert wird. Das Interesse der Allgemeinheit an einer verkehrssicheren Teilnahme dieser Patienten fordert außerdem, dass auch die verantwortliche Straßenverkehrsbehörde durch regelmäßige Nachbegutachtung in jährlichem Abstand die notwendigen Kenntnisse als Entscheidungshilfe erhält.
Da Dialysepatienten nach umfassenden ärztlichen Erfahrungen zumindest in ihrer allgemeinen Belastungsfähigkeit reduziert sind, ist die Leistungs- und Belastungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 in der Regel ausgeschlossen. Nach individueller Begutachtung durch einen auf diesem Gebiet (Nephrologie) besonders erfahrenen Arzt kann es jedoch in Ausnahmefällen möglich sein, einem Dialysepatienten die Voraussetzung zum Führen von Fahrzeugen zur Fahrgastbeförderung in Taxis, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Kleinlastwagen bis 3,5 t im Nahverkehr zuzuerkennen. Für diese Fälle ist aber eine eingehende Begründung für das Abweichen von der Regel erforderlich.
Wurde eine Nierentransplantation vorgenommen, so ist bei guter Funktion des Transplantates der Betroffene in seiner Leistungsfähigkeit nicht mehr wesentlich gemindert, er kann demnach also auch Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 führen. Die Leistungs- und Belastungsfähigkeit bleibt aber dennoch nur bedingt gegeben, weil eine ständige ärztliche Betreuung (regelmäßige Überwachung des Transplantates, seiner Funktion und der Arzneimittelbehandlung) vorausgesetzt werden muss. Im übrigen gelten für die jährliche Nachbegutachtung auch die oben dargelegten Gründe im Zusammenhang mit der Dialysebehandlung.
3.7 Organtransplantationen
Nach Organtransplantationen können sich vor allem Funktionseinschränkungen, Arzneimittelwirkungen und psychoreaktive Störungen der betroffenen Organsysteme auf die Leistungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen negativ auswirken. Zu ihrer Beurteilung siehe die entsprechenden Kapitel, zur Nierentransplantation speziell Kapitel 3.6 (Nierenerkrankungen).
3.8 Lungen- und Bronchialerkrankungen
Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik (siehe Kapitel 3.4.5 Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen) sind durch schwere Erkrankungen der Bronchien und der Lungen zu erwarten, die in fortgeschrittenen Stadien infolge einer Gasaustauschstörung (respiratorische Globalinsuffizienz) sowie durch plötzliche "Hustensynkopen" die Fähigkeit, den gestellten Anforderungen bei Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gerecht zu werden, aufheben oder doch erheblich einschränken können. Hierzu gehören vor allem: Chronische Bronchitis, Bronchiektasen, Emphysem, Asthma bronchiale, Fibrose (Silikose, Asbestose). Die internistische Beurteilung erfordert Blutgasanalysen sowie die Beachtung der Herzleistung bei dem zumeist vorhandenen chronischen Cor pulmonale. Eine Sonderstellung nimmt der rezidivierende Spontanpneumothorax ein, dessen Auswirkungen auch nur nach einer internistischen Untersuchung zuverlässig beurteilt werden können.
Patienten mit unbehandelten schlafbezogenen Atmungsstörungen (Schlafapnoe-Syndrome) und dadurch verursachten ausgeprägten Vigilanzbeeinträchtigungen sollten nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Bei allen diesen Personen, besonders aber bei Berufskraftfahrern und Personen, die Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung gemäß § 11 Abs. 1 (Klasse D oder D1) und § 48 FeV (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) führen, sind der Nachweis der erfolgreichen Therapieeinleitung in einem Schlafmedizinischen Labor und die regelmäßige Kontrolle dieser Therapie zu fordern.
Im übrigen wird zu 11.3 auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil verwiesen.
3.9 Krankheiten des Nervensystems
3.9.1 Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks
Leitsätze:
Wer unter Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Operationen des Rückenmarks leidet, die in relevantem Umfang zu motorischen Behinderungen führen, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gerecht zu werden.
Eine Ausnahme von dieser Regelung erscheint nur in seltenen Fällen möglich und bedarf der Begründung. Ob die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gegeben ist, hängt von der Ausprägung der Symptomatik ab.
Auf jeden Fall muss die nervenärztliche/neurologische Untersuchung ergeben, dass eine Kompensation gemäß den "Sicherheitsmaßnahmen bei körperbehinderten Kraftfahrern" für Schäden an den Extremitäten und der Wirbelsäule möglich ist (siehe Kapitel 3.3 Bewegungsbehinderungen).
Handelt es sich um fortschreitende Erkrankungen, sind Nachuntersuchungen in angemessenen Zeitabständen vorzusehen.
Begründung:
Die Vielfalt der Symptome bei Erkrankungen und Verletzungen des Rückenmarks lässt eine Normierung im einzelnen nicht zu. Entscheidend ist, ob es sich um Erkrankungen handelt, die schwere Ausfallerscheinungen hervorrufen oder die in langsam fortschreitendem Verlauf zu schweren Störungen führen. Die Empfehlung berücksichtigt, dass es Ausnahmen gibt, z. B. abortive Fälle von Multipler Sklerose oder auch ungewöhnlich gut kompensierte Fälle anderer Krankheits- und Schädigungsfolgen. Im Einzelfall mag darum die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 - unter Umständen auch bedingt -, gegeben sein. Zu beachten ist, dass in vielen Fällen dieser Krankheits- oder Geschädigtengruppe die "Sicherheitsmaßnahmen bei körperbehinderten Kraftfahrern" angewandt werden sollten, damit ein Zustand optimaler Bedienungssicherheit erreicht wird.
3.9.2 Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie
Leitsätze:
Wer
leidet, die zu einer relevanten Beeinträchtigung der motorischen Funktionen führen, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gerecht zu werden.
Die Annahme, dass ein Betroffener den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht werde, kann nur im Einzelfall und abhängig vom Ausprägungsgrad der Störungen durch eine nervenärztliche/neurologische Untersuchung nachgewiesen werden.
Für periodische Lähmungen muss der Nachweis geführt werden, dass die Lähmungsanfälle nicht mehr bestehen oder dass es sich um ein Krankheitsbild mit langsam einsetzenden und damit von den Betroffenen zunächst kontrollierbaren Lähmungserscheinungen handelt.
Bei schweren Formen anderer Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie wird im allgemeinen eine erfolgreiche Behandlung vorauszusetzen sein, bevor die Annahme, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen zur Anforderungsbewältigung beim Führen eines Kraftfahrzeuges ausreichend sein wird, zu begründen ist. Wird diese Leistungsfähigkeit positiv beurteilt, so sind Nachuntersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren erforderlich.
Begründung:
Bei periodischen Lähmungen ergibt sich eine Gefahrenlage, die, im Hinblick auf die plötzlich auftretende Aktionsunfähigkeit, derjenigen bei Anfallskranken in gewisser Weise vergleichbar ist.
Die funktionellen Myopathien mit episodischen belastungsunabhängigen (paroxysmale Lähmung, episodische Adynamie) und belastungsabhängigen Störungen haben aber vielfältige Bedingungen und sind therapeutisch unterschiedlich beeinflussbar. Jeder Einzelfall muss daher - meist klinisch - untersucht und beurteilt werden. Polyneuropathien sind häufig alkoholtoxischer Genese (siehe Kapitel 3.11 Alkohol).
Bei neurogenen Myatrophien und bei dystrophischem Muskelschwund ist die Beurteilung von Verlauf und Ausprägungsgrad des einzelnen Krankheitsfalles abhängig zu machen. Deswegen sind Nachuntersuchungen erforderlich. Die Frage, ob die Leistungsfähigkeit des Betroffenen zur Anforderungsbewältigung beim Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 ausreichend sein wird, wird sich im allgemeinen bei diesen Erkrankungen kaum ergeben, da es auch für die Betroffenen selbst evident ist, dass sie den Belastungen, die bei Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr mit diesen Fahrzeugklassen auftreten, nicht gewachsen sind.
3.9.3 Parkinsonsche Krankheit, Parkinsonismus und andere extrapyramidale Erkrankungen einschließlich zerebellarer Syndrome
Leitsätze:
Wer unter einer extrapyramidalen (oder zerebellaren) Erkrankung leidet, die zu einer herabgesetzten Leistungs- und Belastungsfähigkeit führt, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gerecht zu werden. Die Fähigkeit, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 sicher zu führen, ist nur bei erfolgreicher Therapie oder in leichteren Fällen der Erkrankungen gegeben.
Sie setzt die nervenärztliche/neurologische und, je nach den Umständen, psychologische Zusatzbegutachtung voraus.
Nachuntersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren sind je nach den Befunden, die der Einzelfall bietet, zur Auflage zu machen.
Begründung:
Die meisten extrapyramidalen einschließlich der zerebellaren Störungen haben (wenn es sich nicht um frühkindlich erworbene Schädigungssyndrome handelt) einen zeitlich langgestreckten Verlauf. Ist die Symptomatik im Bewegungsbild erkennbar, so ist oft schon die Leistungs- und Belastungsfähigkeit des Erkrankten so weit herabgesetzt, dass ihm das Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nicht mehr zugemutet werden kann. In vielen Fällen ergeben sich dabei aber noch keineswegs so schwere Leistungseinbußen (wie Verlangsamung, grob störende unwillkürliche Bewegungsimpulse, Desintegration der Motorik), dass Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 nicht mehr verkehrssicher gefahren werden könnten. In jedem Falle mit deutlichen extrapyramidalen Syndromen wird die Beurteilung aber zurückhaltend zu erfolgen haben.
Diese Krankheiten können die Beherrschung eines Kraftfahrzeuges zulassen. Aber wenn sich auch die Entwicklung des prozesshaften oder degenerativen Krankheitsgeschehens im Einzelfall einigermaßen vorausberechnen lässt, so liegen die Schwierigkeiten der Beurteilung in der Abschätzung der Belastbarkeit. Werden ihre Grenzen überschritten, so kann es in unvorhergesehenen Situationen zum Zusammenbruch der motorischen Funktionen kommen. Die Beurteilung darf darum auch nicht allein vom Ausprägungsgrad der extrapyramidal-motorischen Symptome abhängig gemacht werden. Auf jeden Fall setzt die Beurteilung der Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges in diesen Fällen die Untersuchung durch den erfahrenen Nervenarzt/Neurologen und ggf. eine psychologische Zusatzuntersuchung voraus und bei Fahrerlaubnisinhabern unter Umständen eine praktische Fahrprobe.
Da es sich (ausgenommen Residualsyndrome) um fortschreitende Erkrankungen handelt, kann von Nachuntersuchungen, die wohl zeitlich unterschiedlich lang festgesetzt werden können (abhängig vom Einzelfall), die aber doch regelmäßig erfolgen müssen, nicht abgesehen werden.
Da extrapyramidale Erkrankungen auch mit organischen Psychosyndromen einhergehen können, siehe Kapitel 3.10.2 (Demenz und organische Persönlichkeitsveränderungen).
3.9.4 Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit
Leitsätze:
Wer an den Folgen einer Hirnblutung oder
-ischämie leidet, ist bei Vorliegen relevanter neurologischer und/oder neuropsychologischer Ausfälle (z. B. Lähmungen, Aphasien, Gesichtsfeldausfällen) nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden (siehe Kapitel 3.9.6 Anfallsleiden).
Nach erfolgreicher Therapie kann, abhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalles, angenommen werden, dass der Betreffende bedingt wieder in der Lage ist, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu führen. Die Beurteilung setzt in der Regel eine stationäre Untersuchung voraus.
Bei Vorliegen transitorisch-ischämischer Attacken, die mit Bewusstseinsstörungen oder relevanten neurologischen Ausfällen einhergehen, ist risikolose Teilnahme am Straßenverkehr nur dann gegeben, wenn nach entsprechender Diagnostik und Therapie keine signifikant erhöhte Rezidivgefahr mehr besteht.
Progressive Hirnleistungsstörungen (auch atrophisierende Prozesse) oder der Verdacht auf solche Krankheiten sowie isolierte zerebrale Leistungsmängel (auch unklarer Ursache) erfordern eine eingehende Untersuchung, damit relevante psycho-physische Leistungsschwächen oder psycho-pathologische Erscheinungen ausgeschlossen werden können.
Begründen die Untersuchungen, dass ein Betroffener trotz Störung umschriebener Leistungen (z. B. Lähmungen) unter besonderen Bedingungen wieder in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, so ist nach den "Sicherheitsmaßnahmen bei körperbehinderten Kraftfahrern" (siehe Kapitel 3.3 Bewegungsbehinderungen) zu verfahren, bei Schäden am optischen System gemäß Kapitel 3.1 (Sehvermögen). Nachuntersuchungen bei Annahme, dass ein Betroffener den Anforderungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 gerecht werden kann, sind je nach Lage des Falles, im allgemeinen aber nach 1, 2 und 4 Jahren zur Auflage zu machen.
Begründung:
Mit kreislaufabhängigen Störungen der Hirntätigkeit ist eine erhöhte Gefährdung verbunden. Selbst wenn bei intermittierendem Verlauf die Leistungsfähigkeit nicht sofort erheblich beeinträchtigt ist, so besteht doch die Gefahr eines hirnorganischen Zwischenfalles (z. B. transitorische Attacken, Apoplexie) sowie einer Verschlechterung des Grundleidens.
Für die Beurteilung ist daher die Feststellung des Grundleidens wichtig. Darum müssen vor einer Eignungsbeurteilung gesicherte, durch klinische Untersuchungen erhobene Befunde vorliegen. Erst wenn sich ergibt, dass im Einzelfall die allgemeine Prognose des Krankheitsverlaufes und insbesondere der Wiederholungsgefahr als günstig anzusehen ist, kann - sofern nicht transitorische Attacken vorliegen - die Untersuchung auf spezifische Leistungsausfälle durch eine neuropsychologische Überprüfung sinnvoll erscheinen.
Sofern relevante neurologische oder neuropsychologische Ausfälle vorliegen, sollte die Beurteilung frühestens nach Abschluss einer adäquaten Rehabilitationsmaßnahme erfolgen. Besteht weiterhin einer erhebliche Rückfallgefahr und/oder sind aufgrund des speziellen Krankheitsbildes (z. B. subkortikale arteriosklerotische Encephalopathie) fortschreitende Verschlechterungen möglich, sind Nachuntersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren zu empfehlen. Da es sich in jedem Fall von Hirnblutung und Hirndurchblutungsstörungen um ein mit Leistungsausfällen und/oder Rückfallgefahren verbundenes Leiden handelt, können die Belastungen, wie sie beim Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 entstehen, dem Kranken nicht zugemutet werden.
3.9.5 Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindlich erworbene Hirnschäden
Leitsätze:
Wer eine Schädelhirnverletzung erlitt oder eine Hirnoperation durchmachte, die zu einer Substanzschädigung des Gehirns führte, ist im allgemeinen für die Dauer von 3 Monaten nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden. Eine Ausnahme gilt für Schädelhirnverletzungen, wenn durch eine nervenärztliche/neurologische Untersuchung der Nachweis erbracht wird, dass hirnorganische Leistungsstörungen im Sinne des Kapitels 3.10.2 (Demenz und organische Persönlichkeitsveränderungen) nicht oder nicht mehr feststellbar sind.
Bei Substanzschäden des Gehirns durch Operation oder Trauma und ebenso bei angeborenen oder in der Kindheit erworbenen Hirnschäden (z. B. infantile Zerebralparese) erfolgt die Beurteilung unter Berücksichtigung der Störungen der Motorik nach den "Sicherheitsmaßnahmen bei körperbehinderten Kraftfahrern" (siehe Kapitel 3.3 Bewegungsbehinderungen) und nach den Begutachtungs-Leitlinien für chronische hirnorganische Psychosyndrome und hirnorganische Wesensänderungen (siehe Kapitel 3.10.2 Demenz und organische Persönlichkeitsveränderungen).
Besteht Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten (z. B. Tumoren) müssen Nachuntersuchungen und Begutachtungen in angemessenen Abständen (1, 2 und 4 Jahre) erfolgen.
Sowohl bei Hirnverletzten als auch bei Zuständen nach Hirnoperationen kann bei nachgewiesener Heilung angenommen werden, dass ein Betroffener den Anforderungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 wieder gewachsen ist. Hierzu ist durch eine nervenärztliche/neurologische Untersuchung - mit neuropsychologischer Zusatzuntersuchung - unbedingt der Nachweis zu führen, dass neben Beschwerdefreiheit keine hirnorganischen Leistungsschwächen vorliegen.
Begründung:
Sofern die Beurteilung dieser Zustände nach den Begutachtungs-Leitlinien für chronische hirnorganische Psychosyndrome oder hirnorganische Wesensänderungen erfolgen muss, sei auch für die Begründung auf diese Begutachtungs-Leitlinien (siehe Kapitel 3.10.2 Demenz und organische Persönlichkeitsveränderungen) verwiesen.
Bei einem Schädelhirntrauma, das nach der Analyse der Initialphase zu Hirnsubstanzschäden geführt hat, kann auch eine mehrwöchige klinische Behandlung noch nicht zu vollständiger Restitution solcher Schäden führen. Beschwerdefreiheit des Betroffenen darf ggf. über diese Tatsache nicht hinwegtäuschen. Abgesehen davon, dass sich hinter der subjektiv empfundenen Symptomlosigkeit eine Persönlichkeitsnivellierung (Kritikschwäche) verbergen kann, muss abgewartet werden, welche Komplikationen sich noch einstellen (z. B. subdurales Hämatom, Anfälle, ein organisches Psychosyndrom oder eine organische Wesensänderung). Nur eine eingehende nervenärztliche/neurologische Untersuchung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Schädigungsereignisses und des darauffolgenden Krankheitsablaufes und nach Feststellung völliger Symptomenfreiheit im Einzelfall eine Rechtfertigung dafür abgeben, dass die Drei-Monats-Frist nicht abgewartet wird.
Im allgemeinen sollte mit der Überprüfung der Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nach schweren Schädelhirntraumen oder nach Hirnoperationen auch eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt werden. In jedem Fall ist eine solche Untersuchung dann erforderlich, wenn es sich um die Feststellung der Fähigkeit handelt, Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 sicher zu führen.
3.9.6 Anfallsleiden
Leitsätze:
Gruppe 1:
Wer unter persistierenden epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartig auftretenden Bewusstseinsstörungen leidet, ist in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden, solange ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht.
Gleiches gilt bei nicht-epileptischen Anfällen mit akuter Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Motorik wie narkoleptischen Reaktionen, affektiven Tonusverlusten, kardiovaskulären Synkopen, psychogenen Anfällen u. ä.
Ausnahmen von der Regel sind unter anderem gerechtfertigt
Ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven ist nicht anzunehmen
Gleichzeitig bestehende weitere körperliche oder psychische Krankheiten und Störungen bzw. Besonderheiten sind bei der Begutachtung mit zu berücksichtigen, ggf. durch Hinzuziehung weiterer, für die jeweilige Fragestellung zuständige Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation.
Bei Beendigung einer antiepileptischen Therapie (Ausschleichen) mit Absetzen der Antiepileptika ist den Betroffenen für die Dauer der Reduzierung und des Absetzens des letzten Arzneimittels sowie die ersten 3 Monate danach zu raten, wegen des erhöhten Risikos eines Anfallsrezidivs kein Kraftfahrzeug zu führen. Ausnahmen sind in gut begründeten Fällen möglich (lange Anfallsfreiheit, insgesamt wenige Anfälle, Epilepsie-Syndrom mit niedrigem Rezidivrisiko, erfolgreiche epilepsiechirurgische Behandlung).
Im Falle eines Anfallsrezidivs genügt in der Regel eine Fahrunterbrechung von 6 Monaten, wenn vorher die vorgeschriebene anfallsfreie Frist eingehalten wurde.
Bei Fahrerlaubnisinhabern oder Fahrerlaubnisbewerbern, die dauernd mit Antiepileptika behandelt werden müssen, dürfen keine Intoxikationen oder andere unerwünschte zentralnervöse Nebenwirkungen erkennbar sein (siehe Kapitel 3.12 Betäubungsmittel und Arzneimittel).
Es dürfen keine die erforderliche Leistungsfähigkeit ausschließenden hirnorganischen Veränderungen vorliegen (siehe Kapitel 3.10.2 Demenz und organische Persönlichkeitsveränderungen).
Gruppe 2:
Die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 bleibt nach mehr als 2 epileptischen Anfällen in der Regel ausgeschlossen. Als Ausnahme gilt eine durch ärztliche Kontrolle nachgewiesene 5jährige Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Behandlung. Nach einem einmaligen Anfall im Erwachsenenalter ohne Anhalt für eine beginnende Epilepsie oder eine andere hirnorganische Erkrankung ist eine anfallsfreie Zeit von 2 Jahren abzuwarten. Nach einem Gelegenheitsanfall ist bei Vermeiden der provozierenden Faktoren nach 6 Monaten keine wesentliche Risikoerhöhung mehr anzunehmen.
Bei Fahrerlaubnisinhabern beider Gruppen sind Kontrolluntersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren erforderlich. Mit zunehmender Dauer der Anfallsfreiheit verlieren EEG-Befunde an Bedeutung.
Begründung:
Wenn ein Kraftfahrer jederzeit unvorhersehbar und plötzlich in eine Bewusstseinsveränderung geraten kann und dadurch die Situationsübersicht verliert, so ist die von ihm ausgehende Gefahr bei der heutigen Verkehrsdichte so groß, dass er von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen werden muss. Ob eine besondere Gefahrenlage durch ein Anfallsleiden besteht, ist im Einzelfall zu klären. Mehrfach aufgetretene Bewusstseinsstörungen rechtfertigen die Annahme, dass auch künftig mit dem Eintreten unvorhergesehener gefährlicher Bewusstseinsänderungen gerechnet werden muss.
Es ist unerheblich, ob anfallsartig auftretende Bewusstseinsstörungen diagnostisch als epileptische Anfälle anzusehen sind oder nicht.
Fahrerlaubnisinhaber oder Fahrerlaubnisbewerber, die unter anfallsartig auftretenden Bewusstseinsstörungen leiden, werden auch dann nicht den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht, wenn bei ihnen die Anfälle nur relativ selten, z. B. jährlich zwei- oder dreimal, auftreten. Entscheidend bleibt, dass diese Anfälle jederzeit unvorhersehbar und für den Kraftfahrer unabwendbar auftreten können. Auch Anfälle mit Prodromen schließen nicht die Annahme aus, dass es beim Führen eines Kraftfahrzeuges zu gefährlichen epileptischen Reaktionen kommen kann.
Stets sollte beachtet werden, dass das Leiden oft erst durch einen "großen Anfall" als Unfallursache bekannt wird. Die bei manchen Anfallskranken auftretenden sehr flüchtigen Bewusstseinstrübungen besonderer Art, die sogenannten Absencen und andere kleine Anfälle dürften als Unfallursache oft unentdeckt bleiben und daher eine hohe Dunkelziffer begründen. Auch "Dämmerzustände" verschiedener Genese können erst im Zusammenhang mit einem Unfall als dessen Ursache entdeckt werden.
Ob eine besondere Gefahrenlage durch ein Anfallsleiden besteht, ist stets im Einzelfall zu klären. Jede Beurteilung muss den besonderen, hier keineswegs vollständig aufgezählten Umständen gerecht werden. Dem Betroffenen muss zugemutet werden, den günstigen Verlauf im Einzelfall zu belegen. Aus diesem Grunde kann aus ärztlicher Sicht das Kriterium einer eventuell positiven Beurteilung nicht allein die vom Erkrankten selbst behauptete Zeit der Anfallsfreiheit sein. Die Angabe muss vielmehr durch den Nachweis einer regelmäßigen ärztlichen Überwachung und - soweit möglich - durch Fremdanamnese gesichert werden. Außerdem sind eine entsprechende Zuverlässigkeit und Selbstverantwortung eine wichtige persönliche Voraussetzung.
Mit ausreichender Wahrscheinlichkeit lässt sich die günstige Entwicklung nur durch wiederholte, dem Einzelfall angepasste Kontrolluntersuchungen untermauern. In Zweifelsfällen können das EEG und Antiepileptika-Serumspiegelbestimmungen hinzugezogen werden, ausnahmsweise auch eine Langzeit-EEG-Untersuchung. Es ist nicht gerechtfertigt, allein aus dem EEG Konsequenzen für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu ziehen.
Die Voraussetzung zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 erfordert wegen der damit verbundenen anfallprovozierenden Belastungen strenge Beurteilungsmaßstäbe.
3.10 Psychische Störungen
Unter psychische Störungen werden im folgenden alle geistig-seelischen Störungen verstanden.
3.10.1 Organisch-psychische Störungen
Leitsätze:
Wer unter einer der folgenden organischen Psychosen akut leidet:
ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden.
Nach Abklingen einer organischen Psychose ist die Fähigkeit zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen im wesentlichen von Art und Prognose des Grundleidens abhängig. Wenn das Grundleiden eine positive Beurteilung zulässt, kann diese Fähigkeit wieder angenommen werden, wenn keine Restsymptome der Psychose mehr nachweisbar sind und kein relevantes chronisch-hirnorganisches Psychosyndrom vorliegt (siehe Kapitel 3.10.2 Demenz und organische Persönlichkeitsveränderungen).
In der Regel - bei organischer Psychose unklarer Ursache in jedem Fall - sind Nachuntersuchungen in bestimmten vom Gutachter festzulegenden Abständen erforderlich.
Nach einmaligem schädigenden Ereignis und kurzer Krankheitsdauer kann von einer Nachuntersuchung abgesehen werden.
Begründung:
Bei organischen Psychosen handelt es sich oft um schwere und in ihrem Verlauf kaum absehbare Krankheitszustände des Gehirns, die im allgemeinen mit Bewusstseinsstörungen einhergehen oder doch dem Bilde schwerer allgemeiner krankhafter psychischer Veränderungen entsprechen. Sie schließen ebenso wie ihre Prodromalerscheinungen das sichere Führen von Kraftfahrzeugen aus.
In Abhängigkeit vom Grundleiden kann die Gefahr einer Wiedererkrankung bestehen. Nach einmaliger Schädigung kommt es für die Beurteilung darauf an, ob die Schädigung Resterscheinungen, d. h. Beeinträchtigungen der hirnorganischen Leistungsfähigkeit, hinterließ.
3.10.2 Demenz und organische Persönlichkeitsveränderungen
Leitsätze:
Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vorliegen, muss von der Art und Schwere eines hirnorganischen Psychosyndroms bzw. einer hirnorganischen Wesensänderung abhängig gemacht werden. So kann eine leichte hirnorganische Wesensänderung die Voraussetzungen für die Fahrerlaubnisgruppe 1 unter Umständen unberührt lassen. Schwere Störungen schließen jedoch die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dieser Gruppe aus.
Den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 können Betroffene mit einer Demenz und/oder organischem Psychosyndrom in der Regel - d. h. von seltenen Ausnahmen abgesehen - nicht gerecht werden.
Solche Ausnahmen können nur bei geringfügigen Einschränkungen der psychischen Leistungsfähigkeit und/oder bei sehr leichten, ihrer Art nach für das Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 bedeutungslosen Wesensänderungen als gerechtfertigt angesehen werden.
Im Einzelfall ist für Gruppe 1 und Gruppe 2 durch einen Facharzt für Psychiatrie und nach dessen Empfehlung evtl. durch eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung zu prüfen, ob und in welchem Grade die geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt sind.
Nachuntersuchungen sind (auch bei positiver Beurteilung) im Hinblick auf eine mögliche Verschlechterung vorzusehen, außer der Zustand ist erwiesenermaßen stabil (z. B. leichte posttraumatisch bedingte psychische Störungen).
Begründung:
Im Anschluss an eine organische Psychose oder aber primär kann ein organisches Psychosyndrom auftreten. Dabei handelt es sich um Folgen von Hirnschäden bzw. -funktionsstörungen, insbesondere um Verlangsamung, Verarmung der Psychomotorik (Mimik, Gestik, Gang), Antriebsminderung, Mangel an Initiative und Spontaneität, Merkstörung und andere Gedächtnisstörungen, weitere kognitive Beeinträchtigungen, depressive oder euphorische Gestimmtheit.
Schwere Ausprägungsgrade nannte man bisher Demenz, heute werden alle hirnorganischen Psychosyndrome so genannt. Früher unterschied man zwischen organischer Leistungsminderung und organischer Wesensänderung (Persönlichkeitsveränderung), jedoch ist eine scharfe Grenzziehung nicht möglich und auch nicht relevant für die Beurteilung der Leistung beim Führen eines Kraftfahrzeugs. Die Schweregrade und Ausprägungen einzelner Symptome sind sehr unterschiedlich. Meist ist der Verlauf chronisch, zum Teil fortschreitend, zum Teil auch reversibel.
Es gibt leichte hirnorganische Psychosyndrome, die sich auf die Leistungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges (und auch im übrigen auf die Lebensbewältigung) kaum auswirken. Schwere organische Psychosyndrome schließen jedoch die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen aus.
3.10.3 Altersdemenz und Persönlichkeits - veränderungen durch pathologi - sche Alterungsprozesse
Leitsätze:
Wer unter einer ausgeprägten senilen oder präsenilen Demenz oder unter einer schweren altersbedingten Persönlichkeitsveränderung leidet, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden.
Begründung:
Der motorisierte Straßenverkehr stellt an die menschliche Leistungs- und Belastungsfähigkeit besonders hohe Anforderungen: Es kann darum durch die nachlassende organisch-psychische Leistungsfähigkeit des Menschen im höheren Lebensalter zunehmend zu Anpassungsschwierigkeiten kommen. Die Ursachen hierfür sind im allgemeinen Leistungsrückgang zu sehen. Er hat stets eine organische Grundlage, und er ist in schwerer Ausprägung krankhaft (insbesondere Alzheimer-Demenz, andere Hirnatrophien, Multiinfarkt-Demenz bei Arteriosklerose). Die Gefahren ergeben sich aus mangelnden sensorischen Leistungen oder erheblichen Reaktionsleistungsschwächen, so dass es zu Situationsverkennungen und Fehlreaktionen kommen kann. Verbinden sich mit solchen Schwächen Persönlichkeitsveränderungen, wie erheblicher Mangel an Einsicht und Kritik, dann entsteht die besonders gefahrenträchtige Kombination von Leistungsschwächen und falscher Einschätzung des eigenen Leistungsvermögens.
Die Beurteilung eines älteren Fahrerlaubnisinhabers oder Fahrerlaubnisbewerbers muss allerdings berücksichtigen, dass gewisse Leistungsminderungen bei allen Menschen im höheren Lebensalter zu erwarten sind. Es müssen also ausgeprägte Leistungsmängel und schwere Persönlichkeitsveränderungen im Einzelfall nachgewiesen werden. Dabei kann die Beurteilung der Befunde in Grenzfällen bei älteren Fahrerlaubnisinhabern anders erfolgen als bei älteren Fahrerlaubnisbewerbern. So kann bei älteren Fahrerlaubnisinhabern - wenn sie die Fahrerlaubnis schon in jüngeren Jahren erworben haben - damit gerechnet werden, dass Verkehrserfahrungen und gewohnheitsmäßig geprägte Bedienungshandlungen (Automationen) zur Beherrschung des Fahrzeugs geringere Leistungsdefizite ausgleichen. In Zweifelsfällen kann eine praktische Fahrprobe bei älteren Fahrerlaubnisinhabern zur Klärung der Sachlage beitragen.
3.10.4 Affektive Psychosen
Leitsätze:
Gruppe 1:
Bei jeder sehr schweren Depression, die z. B. mit
einhergeht, und bei allen manischen Phasen sind die für das Kraftfahren notwendigen psychischen Fähigkeiten so erheblich herabgesetzt, dass ein ernsthaftes Risiko des verkehrswidrigen Verhaltens besteht. Nach Abklingen der manischen Phase und wenn die relevanten Symptome einer sehr schweren Depression nicht mehr vorhanden sind und - ggf. unter regelmäßig kontrollierter medikamentöser Prävention - mit ihrem Wiederauftreten nicht mehr gerechnet werden muss, ist in der Regel von einem angepassten Verhalten bei Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug auszugehen. Auswirkungen der antidepressiven Pharmakotherapie sind zu berücksichtigen, insbesondere in den ersten Tagen nach rascher Dosissteigerung.
Wenn mehrere manische oder sehr schwere depressive Phasen mit kurzen Intervallen eingetreten waren und deshalb der weitere Verlauf nicht absehbar ist (besonders wenn keine Phasenprophylaxe erfolgt), ist nicht von einem angepassten Verhalten bei Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug auszugehen, auch wenn z. Zt. keine Störungen nachweisbar sind.
Ein angepasstes Verhalten kann nur dann wieder angenommen werden, wenn - ggf. durch eine medikamentöse Prävention - die Krankheitsaktivität geringer geworden ist und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muss. Dies muss durch regelmäßige psychiatrische Kontrollen belegbar sein.
Die Begutachtungen können nur durch einen Facharzt für Psychiatrie erfolgen.
Gruppe 2:
Für Fahrer der Gruppe 2 ist Symptomfreiheit zu fordern. Nach mehreren depressiven oder manischen Phasen ist in der Regel nicht von einem angepassten Verhalten bei Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug auszugehen.
Begründung:
Affektive Psychosen verlaufen in abgesetzten, depressiven (melancholischen) oder/und manischen Phasen, in denen emotionale Funktionen, nicht aber Intelligenzfunktionen gestört sind. Hierdurch wird im Falle depressiver Erkrankungen die Anpassungs- und Leistungsfähigkeit beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt, außer in den oben genannten sehr schweren depressiven Phasen. In manischen Phasen ist jedoch auch bei geringer Symptomausprägung mit Beeinträchtigungen der Anpassungs- und Leistungsfähigkeit zu rechnen.
Krankheitsbild und Verlauf der affektiven Psychosen wurden in den letzten Jahren durch Fortschritte der Therapie und Prävention verändert. Durch die antidepressive Behandlung, insbesondere mit antidepressiven Pharmaka, wird die depressive (melancholische) Symptomatik wesentlich reduziert, und zum Teil wird die Zeitdauer der Phase abgekürzt. Zudem können durch eine medikamentöse Prävention (prophylaktische Langzeitbehandlung mit Lithium-Salzen oder Carbamazepin) Wiedererkrankungen depressiver und manischer Art in der Mehrzahl verhindert werden. Bei dieser Prophylaxe werden regelmäßig (zumindest vierteljährliche) psychiatrische Beratungen (einschließlich Blutspiegelbestimmungen) durchgeführt. Hierdurch werden auch die Möglichkeiten der Frühdiagnose eventueller Wiedererkrankungen wesentlich verbessert, was im Hinblick auf die sozialen Belange und auch ggf. auf die Kontrolle bei Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr nützlich ist.
3.10.5 Schizophrene Psychosen
Leitsätze:
Die Voraussetzung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen ist in akuten Stadien schizophrener Episoden nicht gegeben.
Gruppe 1:
Nach abgelaufener akuter Psychose kann die Voraussetzung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 in der Regel wieder gegeben sein, wenn keine Störungen (z. B. Wahn, Halluzination, schwere kognitive Störung) mehr nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen. Bei der Behandlung mit Psychopharmaka sind einerseits deren stabilisierende Wirkung, andererseits die mögliche Beeinträchtigung psychischer Funktionen zu beachten. Langzeitbehandlung schließt die positive Beurteilung nicht aus (siehe Kapitel 3.12 Betäubungsmittel und Arzneimittel); in manchen Fällen ist die Langzeitbehandlung hierfür die Voraussetzung, wobei diese Behandlung durch Bescheinigungen des behandelnden Facharztes für Psychiatrie dokumentiert werden sollte.
Wenn mehrere psychotische Episoden aufgetreten sind (sog. wellenförmiger Verlauf), sind im Hinblick auf mögliche Wiedererkrankungen die Untersuchungen durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in festzulegenden Abständen zu wiederholen.
Gruppe 2:
Nach einer schizophrenen Erkrankung bleiben für Fahrer der Gruppe 2 die Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges in der Regel - abgesehen von besonders günstigen Umständen - ausgeschlossen.
Begründung:
Unter Schizophrenien fasst man eine Gruppe von Psychosen mit unterschiedlichem Schweregrad, verschiedenartigen Syndromen und uneinheitlichen Verläufen zusammen. Gemeinsam ist den Schizophrenien, dass alle psychischen Funktionen beeinträchtigt sein können (nicht nur das Denken), dass die Ich-Funktion (die psychische Einheit) in besonderer Weise gestört (Desintegration) und die Realitätsbeziehungen beeinträchtigt sein können.
Im Verlauf treten akute Erkrankungen auf, auch wiederholt. Diese psychotischen Episoden können entweder ausheilen oder in Teilremissionen (sog. soziale Remissionen) bzw. in Residualzustände (Persönlichkeitsveränderungen) übergehen.
Schwere psychotische Krankheitserscheinungen können das Realitätsurteil eines Menschen in so erheblichem Ausmaß beeinträchtigen, dass selbst die Einschätzung normaler Verkehrssituationen gestört wird. Schwere psychotische Körpermissempfindungen können die Aufmerksamkeit absorbieren und die Leistungsfähigkeit senken. Antriebs- und Konzentrationsstörungen können den situationsgerechten Einsatz der psycho-physischen Leistungsfähigkeit mindern. Derartige psychotische Krankheitserscheinungen können also zu Fehlleistungen führen und die allgemeine Leistungsfähigkeit unter das notwendige Maß herabsetzen. In jedem Einzelfall muss - auch abhängig vom Krankheitsstadium - die Bedeutung aller einzelnen Symptome für die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beurteilt werden.
3.11 Alkohol
3.11.1 Missbrauch
Leitsätze:
Bei Alkoholmissbrauch sind die Voraussetzungen, die an den Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr gestellt werden, nicht erfüllt.
Missbrauch liegt vor, wenn ein Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, ohne bereits alkoholabhängig zu sein. In einem solchen Falle ist der Betroffene nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entsprechen.
Von Missbrauch ist insbesondere in folgenden Fällen auszugehen:
War die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben, so kann sie nur dann als wiederhergestellt gelten, d. h. es muss nicht mehr mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gerechnet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
Die Wiederherstellung der Fahreignung durch einen dieser evaluierten Rehabilitationskurse ist angezeigt, wenn die Gutachter eine stabile Kontrolle über das Alkoholtrinkverhalten für so weitgehend erreichbar halten, dass dann die genannten Voraussetzungen erfüllt werden können. Sie kommt, soweit die intellektuellen und kommunikativen Voraussetzungen gegeben sind, in Betracht,
Die Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher zu führen, gilt dann als wiederhergestellt, wenn das vertragsgerechte Absolvieren des Kurses durch eine Teilnahmebescheinigung nachgewiesen wird.
Die besonderen Anforderungen und Risiken für Fahrer der Gruppe 2 sind insbesondere gemäß Anlage 5 zur FeV zu berücksichtigen.
Hinter dem Missbrauch kann sich Abhängigkeit verbergen (siehe folgenden Abschnitt).
Begründung:
siehe Kapitel 3.11.2
3.11.2 Abhängigkeit
Leitsätze:
Wer vom Alkohol abhängig ist, kann kein Kraftfahrzeug führen. Diagnostische Leitlinien der Alkoholabhängigkeit nach ICD 10 sind:
"Die sichere Diagnose «Abhängigkeit» sollte nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der folgenden Kriterien gleichzeitig vorhanden waren:
1. Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren.
2. Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums.
3. Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums, nachgewiesen durch die substanzspezifischen Entzugssymptome oder durch die Aufnahme der gleichen oder einer nahe verwandten Substanz, um Entzugssymptome zu mildern oder zu vermeiden.
4. Nachweis einer Toleranz. Um die ursprünglich durch niedrigere Dosen erreichten Wirkungen der psychotropen Substanz hervorzurufen, sind zunehmend höhere Dosen erforderlich (eindeutige Beispiele hierfür sind die Tagesdosen von Alkoholikern und Opiatabhängigen, die bei Konsumenten ohne Toleranzentwicklung zu einer schweren Beeinträchtigung oder sogar zum Tode führen würden).
5. Fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen.
6. Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen, wie z. B. Leberschädigung durch exzessives Trinken, depressive Verstimmungen infolge starken Substanzkonsums oder drogenbedingte Verschlechterung kognitiver Funktionen. Es sollte dabei festgestellt werden, dass der Konsument sich tatsächlich über Art und Ausmaß der schädlichen Folgen im klaren war oder dass zumindest davon auszugehen ist."
War die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Abhängigkeit nicht gegeben, so kann sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn durch Tatsachen der Nachweis geführt wird, dass dauerhafte Abstinenz besteht.
Als Tatsache zu werten ist in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann. In der Regel muss nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit eine einjährige Abstinenz nachgewiesen werden und es dürfen keine sonstigen eignungsrelevanten Mängel vorliegen.
Hierzu sind regelmäßige ärztliche Untersuchungen erforderlich einschließlich der relevanten Labordiagnostik, unter anderen Gamma-GT, GOT, GPT, MCV, CDT und Triglyzeride. Bei Verdacht auf chronischen Leberschaden, z. B. nach langjährigem Alkoholmissbrauch, nach Hepatitis oder bei anderen relevanten Erkrankungen ist die Labordiagnostik entsprechend zu erweitern. Die Laboruntersuchungen müssen von Laboratorien durchgeführt werden, deren Analysen den Ansprüchen moderner Qualitätssicherung genügen (z. B. erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen). Sämtliche Laboruntersuchungen können nur in Verbindung mit allen im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde beurteilt werden.
Die besonderen Anforderungen und Risiken für die Fahrer der Gruppe 2 sind gemäß Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu berücksichtigen.
Begründung:
Bereits Blutalkoholkonzentrationen mit Werten ab 0,3 %o können zu einer Herabsetzung der Reaktionsfähigkeit und zur Veränderung der Stimmungslage mit Kritikminderung führen, so dass ein erhöhtes Verkehrsrisiko von derart beeinflussten Kraftfahrern ausgeht. Bei 0,8 %o liegt das Risiko in der Regel um das Vierfache höher als bei nüchternen Verkehrsteilnehmern. Fahruntüchtigkeit liegt bei jedem Kraftfahrzeugfahrer mit Werten höher als 1 %o vor.
Werden Werte um oder über 1,5 %o bei Kraftfahrern im Straßenverkehr angetroffen, so ist die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos anzunehmen. Bei solchen Menschen pflegt in der Regel ein Alkoholproblem vorzuliegen, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss in sich birgt. Auch wiederholte Auffälligkeiten unter Alkohol im Straßenverkehr innerhalb weniger Jahre begründen einen solchen Verdacht, selbst wenn die Werte wesentlich geringer sind.
Ferner besteht, wegen der allgemeinen Verfügbarkeit des Alkohols, bei Alkoholabhängigkeit und -missbrauch generell eine hohe Rückfallgefahr, so dass im Einzelfall strenge Maßstäbe anzulegen sind, bevor eine positive Prognose zum Führen von Kraftfahrzeugen gestellt werden kann.
Diese erfordert tragfähige Strategien für die Entwicklung der Kontrolle über den Alkoholkonsum als Voraussetzung zur Trennung von Alkoholkonsum und Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr, wie sie z. B. in geeigneten Kursen oder Therapien vermittelt werden. In der Regel hat in solchen Fällen eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den Ursachen und der Entwicklung des früheren Alkoholmissbrauchs zu erfolgen.
Häufiger Alkoholmissbrauch führt zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des hierdurch ausgelösten Verkehrsrisikos.
Im Spätstadium des chronischen Missbrauchs kann es insbesondere zu Störungen fast aller Organsysteme, und zwar vorwiegend zu hepatischen, gastrointestinalen und kardialen Manifestationen kommen. In der Regel erweisen sich jedoch bei der Begutachtung die psychischen und psychosozialen Ursachen und Folgen des chronischen Alkoholmissbrauchs als weit bedeutsamer. Es kann zu krankhaften Persönlichkeitsveränderungen mit abnormer Entwicklung der affektiven und emotionalen Einstellung gegenüber der Umwelt kommen, wobei Selbstüberschätzung, Gleichgültigkeit, Nachlässigkeit, Erregbarkeit, Reizbarkeit etc. zu beobachten sind.
Besteht eine Alkoholabhängigkeit, so ist die Fähigkeit zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen generell aufgehoben. Voraussetzung einer positiven Prognose ist eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung mit entsprechender Nachsorge.
3.12 Betäubungsmittel und Arzneimittel
3.12.1 Sucht (Abhängigkeit) und
Intoxikationszustände
Leitsätze:
Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) nimmt oder von ihnen abhängig ist, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden. Dies gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Wer regelmäßig (täglich oder gewohnheitsmäßig) Cannabis konsumiert, ist in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden. Ausnahmen sind nur in seltenen Fällen möglich, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass Konsum und Fahren getrennt werden und wenn keine Leistungsmängel vorliegen.
Wer gelegentlich Cannabis konsumiert, ist in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden, wenn er Konsum und Fahren trennen kann, wenn kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen.
Wer von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, z. B. Tranquilizer, bestimmte Psychostimulanzien, verwandte Verbindungen bzw. deren Kombinationen (Polytoxikomanie) abhängig ist, wird den gestellten Anforderungen beim Führen von Kraftfahrzeugen nicht gerecht (zur Abhängigkeit wird auf die Definition in Kapitel 3.11.2 hingewiesen).
Wer, ohne abhängig zu sein, missbräuchlich oder regelmäßig Stoffe der oben genannten Art zu sich nimmt, die die körperlich-geistige (psychische) Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers ständig unter das erforderliche Maß herabsetzen oder die durch den besonderen Wirkungsablauf jederzeit unvorhersehbar und plötzlich seine Leistungsfähigkeit oder seine Fähigkeit zu verantwortlichen Entscheidungen (wie den Verzicht auf die motorisierte Verkehrsteilnahme) vorübergehend beeinträchtigen können, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden.
Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, so können sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Bei Abhängigkeit ist in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung zu fordern, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann.
Nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit ist in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen nachzuweisen (auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb dieser Jahresfrist in unregelmäßigen Abständen). Zur Überprüfung der Angaben über angebliche "Suchtstofffreiheit" können insbesondere bei einer Reihe von Pharmaka und Betäubungsmitteln auch Haare in die Analytik einbezogen werden (unter Umständen abschnittsweise).
Bei i.v.-Drogenabhängigen kann unter bestimmten Umständen eine Substitutionsbehandlung mit Methadon indiziert sein. Wer als Heroinabhängiger mit Methadon substituiert wird, ist im Hinblick auf eine hinreichend beständige Anpassungs- und Leistungsfähigkeit in der Regel nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine positive Beurteilung möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen. Hierzu gehören u. a. eine mehr als 1jährige Methadonsubstitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen, incl. Alkohol, seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z. B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit. Persönlichkeitsveränderungen können nicht nur als reversible oder irreversible Folgen von Missbrauch und Abhängigkeit zu werten sein, sondern ggf. auch als vorbestehende oder parallel bestehende Störung, insbesondere auch im affektiven Bereich. In die Begutachtung des Einzelfalles ist das Urteil der behandelnden Ärzte einzubeziehen. Insoweit kommt in diesen Fällen neben den körperlichen Befunden den Persönlichkeits-, Leistungs-, verhaltenspsychologischen und den sozialpsychologischen Befunden erhebliche Bedeutung für die Begründung von positiven Regelausnahmen zu.
Begründung:
Menschen, die von einem oder mehreren der oben genannten Stoffe abhängig sind, können für die Zeit der Wirkung eines Giftstoffes oder sogar dauernd schwere körperlich-geistige (psychische) und die Kraftfahrleistung beeinträchtigende Schäden erleiden. So können als Folge des Missbrauchs oder der Abhängigkeit krankhafte Persönlichkeitsveränderungen auftreten, insbesondere Selbstüberschätzung, Gleichgültigkeit, Nachlässigkeit, Erregbarkeit und Reizbarkeit. Es kommt schließlich zur Entdifferenzierung und Depravation der gesamten Persönlichkeit.
Bei einigen Drogen kann es sehr schnell zu schweren Entzugssymptomen kommen, die innerhalb weniger Stunden nach der Einnahme auftreten und die die Fahrtauglichkeit erheblich beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für Heroin wegen der bekannten kurzen Halbwertzeit.
Außerdem kann die langdauernde Zufuhr größerer Mengen dieser toxischen Stoffe zu Schädigungen des zentralen Nervensystems führen.
Die besondere Rückfallgefahr bei der Abhängigkeit rechtfertigt die Forderung nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen. Im allgemeinen wird man hierfür den Nachweis einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung verlangen müssen. Der Erfolg ist nicht schon bei Abschluss der Entwöhnungsbehandlung zu erkennen, sondern erst nach Ablauf des folgenden, besonders rezidivgefährdeten Jahres.
Es ist im übrigen für die angemessene Begründung einer positiven Verkehrsprognose wesentlich, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutreten muss, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält.
3.12.2 Dauerbehandlung mit Arzneimitteln
Leitsätze:
Bei nachgewiesenen Intoxikationen und anderen Wirkungen von Arzneimitteln, die die Leistungsfähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigen, ist bis zu deren völligem Abklingen die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen nicht gegeben.
Werden Krankheiten und Krankheitssymptome mit höheren Dosen psychoaktiver Arzneimittel behandelt, so können unter Umständen Auswirkungen auf das sichere Führen von Kraftfahrzeugen erwartet werden, und zwar unabhängig davon, ob das Grundleiden sich noch auf die Anpassungs- und Leistungsfähigkeit eines Betroffenen auswirkt oder nicht.
Begründung:
Die Beurteilung der Anpassungs- und Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers an die Erfordernisse beim Führen eines Kraftfahrzeuges im Zusammenhang mit einer Arzneimittelbehandlung muss in jedem Falle sehr differenziert gesehen werden. Vor allem ist zu beachten, dass eine ganze Reihe Erkrankungen, die von sich aus die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen können, durch Arzneimittelbehandlung so weit gebessert oder sogar geheilt werden, dass erst durch die Behandlung die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder erreicht werden können. Entscheidend für die Beurteilung ist aber, ob eine Arzneimitteltherapie, insbesondere auch die Dauertherapie, zu schweren und für das Führen von Kraftfahrzeugen wesentlichen Beeinträchtigungen der psycho-physischen Leistungssysteme führt. Medikamentöse Behandlungen, in deren Verlauf erhebliche unerwünschte Wirkungen wie Verlangsamung und Konzentrationsstörungen auftreten, schließen die Eignung in jedem Falle aus. Ob solche Intoxikationen vorliegen, wird vor allem dann zu prüfen sein, wenn ein chronisches Grundleiden zu behandeln ist, das mit Schmerzen oder starken "vegetativen" Beschwerden einhergeht (auch chronische Kopfschmerzen, Trigeminusneuralgien, Phantomschmerzen, Schlafstörungen usw.). Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang aber nicht nur Schmerzmittel, Schlaf- und Beruhigungsmittel (Tranquilizer), Antikonvulsiva, Neuroleptika und Antidepressiva oder Antiallergika, bei denen im Falle des Auftretens von Intoxikationserscheinungen qualitativ vergleichbare Gefahrensymptome zu berücksichtigen sind, sondern auch andere, zur Dauerbehandlung eingesetzte Stoffe mit anderen gefährlichen Nebenwirkungen bzw. Intoxikationssymptomen (siehe Kapitel 3.10.4 Affektive Psychosen und 3.10.5 Schizophrene Psychosen).
Die meisten Herz-Kreislauf-Erkrankungen benötigen eine Langzeitbehandlung mit zum Teil sehr unterschiedlich wirkenden Arzneimitteln. So sind besondere Umstände der Behandlung bei der Eignungsbeurteilung eines Herz-Kreislauf-Kranken zu berücksichtigen. Hier sei lediglich noch auf die am häufigsten vorkommenden Gefahrenlagen hingewiesen:
Antikoagulantien führen zu einer Verzögerung der Blutgerinnung und bringen die Gefahr akuter Blutungen mit sich. Eine sorgfältige ärztliche Überwachung bei Behandlung mit Antikoagulantien ist demnach bei Fahrerlaubnisinhabern erforderlich. Sie sollte durch ein entsprechendes ärztliches Attest in angemessenen Abständen bestätigt werden.
Die Arzneimittel der Digitalisgruppe können gelegentlich zu bedrohlichen Rhythmusstörungen führen. Seltener kann es zu Sehstörungen und akuten psychischen Störungen bei älteren Menschen kommen. Auch in diesen Fällen sind also die regelmäßige ärztliche Überwachung und ihr Nachweis in angemessenen, im Einzelfall festzulegenden Zeitabständen erforderlich.
Antihypertonika verursachen als Nebenwirkung bei zu starker Senkung des Blutdrucks Schwindel- und Ohnmachtsneigung.
Allgemein ist bei der Behandlung mit Arzneimitteln in der Initialphase eine besonders sorgfältige ärztliche Überwachung notwendig. Aber auch später muss die ärztliche Führung der Therapie sichergestellt und je nach Fall in angemessenen Zeitabständen nachgewiesen werden.
3.13 Intellektuelle Leistungseinschränkungen
Leitsätze:
Gruppe 1:
Wer in seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit schwer beeinträchtigt ist, ist in der Regel nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.
Andere bzw. ältere Bezeichnungen für derartige Beeinträchtigungen sind "Intelligenzstörungen", "geistige Behinderungen" oder "Oligophrenie".
Anknüpfungstatsachen, die darauf hindeuten, dass die Kraftfahrereignung wegen intellektueller Minderleistung ausgeschlossen oder zumindest in Zweifel zu ziehen ist, sind
Andere Ursachen für die genannten Anknüpfungstatsachen sind auszuschließen, z. B.:
Die Feststellung unzureichender intellektueller Voraussetzungen (Intelligenzbeeinträchtigungen) zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen lässt sich in der Regel erst nach einem entsprechenden Ergebnis der Leistungsüberprüfung, ggf. unter Einbeziehung einer Fahrprobe, treffen.
Eignungsausschließende intellektuelle Leistungseinschränkungen sind nicht gegeben, wenn der IQ (Intelligenzquotient) über 70 in einem entsprechenden Intelligenztest liegt (z. B. HAWIE-R).
Eine intellektuelle Leistungseinschränkung kann durch ein ausgeprägtes Risikobewusstsein und durch eine sicherheitsbetonte Grundhaltung, die in einer langjährigen Fahrpraxis erworben wurde, kompensiert werden. Die psychischen Leistungen müssen aber mindestens den Prozentrang von 16 in den eingesetzten Tests erreichen.
Gruppe 2:
Die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind, müssen besonders berücksichtigt werden.
Taxi- und Busfahrer sollten einen IQ von mindestens 85 aufweisen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Beobachtung des Fahrverhaltens.
Begründung:
Es hat sich gezeigt, dass der Intelligenzquotient innerhalb eines sehr breiten Spielraums nicht als alleinentscheidendes Kriterium gelten kann und keine alleinentscheidende Bedeutung für die Leistungsfähigkeit beim Führen von Kraftfahrzeugen hat.
Andererseits kann auch ein Eignungsmangel bei einem höheren IQ vorliegen, wenn bestimmte Teilbereiche der Intelligenz, die Auswirkungen auf die sichere Verkehrsteilnahme haben, nicht ausreichend entwickelt sind.
Um so wichtiger für die Prognose des Verkehrsverhaltens ist die ganzheitliche Betrachtung der Persönlichkeit unter Einbeziehung der psychischen Leistungsfähigkeit, aber auch der affektiven, emotionalen und motivationalen Einflussgrößen.
Die Einbeziehung medizinischer, insbesondere neurologischer und psychiatrischer Befunde kann insofern beurteilungsrelevant sein, als sich aus den Entstehungsbedingungen Folgerungen für die Behandelbarkeit und damit möglicherweise für die Prognose der Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit ergeben.
Abgesehen von dem quantifizierbaren Resultat muss aus dem psychologischen Teil der Untersuchung bei Berücksichtigung aller verwertbaren Informationen ableitbar sein, dass das allgemeine Verständnis für einfache soziale, aber auch physikalische Zusammenhänge (z. B. die Bedeutung einer regennassen Fahrbahn) eine regelgerechte Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ermöglicht.
Wenn früheres verkehrsgefährdendes Verhalten als Kraftfahrer nach dem Ergebnis der medizinisch-psychologischen Untersuchung in der Tat auf intellektuelle Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, sind bei der Prüfung der o. a. Feststellungen in "Grenzfällen" strenge Maßstäbe anzulegen, weil sich aus der Tatsache der Auffälligkeit(en) fehlende oder nur begrenzte Kompensationsmöglichkeiten ableiten lassen.
3.14 Straftaten
Leitsätze:
Wer Straftaten begangen hat, ist nach § 2 Abs. 4 StVG ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen,
Die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen können nur dann als wiederhergestellt gelten, wenn die Persönlichkeitsbedingungen, Krankheitsbedingungen und sozialen Bedingungen, die für das frühere gesetzwidrige Verhalten verantwortlich waren, sich entscheidend positiv verändert oder ihre Bedeutung so weit verloren haben, dass negative Auswirkungen auf das Verhalten als Kraftfahrer nicht mehr zu erwarten sind. Davon ist nur dann auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Für Fahrer der Gruppe 2 sind bei der Beurteilung der Fähigkeit, Fahrzeuge dieser Gruppe sicher zu führen, wegen der besonderen Anforderungen an die Fahrer und der zusätzlichen Risiken im Straßenverkehr strenge Maßstäbe anzulegen.
Begründung:
Allgemeinrechtliche Straftaten sind in der Regel durch generalisierte, gewohnheitsmäßige Fehleinstellungen und Fehlreaktionen bedingt. Diese erschweren auch eine adäquate Bewertung der Normen und Gesetze, die den Straßenverkehr regeln, und ein entsprechend angepasstes Verhalten als motorisierter Verkehrsteilnehmer. Ursachen für Straftaten können auch Krankheiten sein.
Der Straßenverkehr ist ein soziales Handlungsfeld, welches von den Beteiligten "ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht" (§ 1 StVO) erfordert.
Wer aufgrund des rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen, aufgrund seines großen Aggressionspotentials oder seiner nicht beherrschten Affekte und unkontrollierten Impulse in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt, lässt nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer - zumindest in den sehr häufig auftretenden Konfliktsituationen - respektieren wird.
Solange ein solches Fehlverhalten besteht, ist auch mit sicherheitswidrigen Auffälligkeiten im Straßenverkehr zu rechnen.
3.15 Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften
Leitsätze:
Ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund wiederholter oder erheblicher Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften infrage gestellt oder war die Eignung ausgeschlossen, so kann die Eignung nur dann als gegeben oder als wiederhergestellt betrachtet werden, wenn der Betroffene die nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt:
Die Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, kann außerdem als wiederhergestellt gelten, wenn sich noch feststellbare Defizite durch einen evaluierten und qualitätsgesichert durchgeführten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahrereignung beseitigen lassen (siehe § 70 FeV). Dies muss durch das vertragsgerechte Absolvieren des Kurses in Form einer Teilnahmebescheinigung nachgewiesen werden.
Die Wiederherstellung der Eignung durch derartige Rehabilitationskurse kommt in Betracht,
Wegen der zusätzlichen Risiken der Fahrer der Gruppe 2 sind die besonderen Anforderungen gemäß Anlage 5 zur FeV zu berücksichtigen.
Begründung:
Personen, die durch wiederholte oder erhebliche Verkehrsverstöße aufgefallen sind, stellen nach den vorliegenden Forschungsergebnissen eine besondere Gefahrenquelle dar.
Diese Gefährdung lässt sich damit erklären, dass den Verkehrsauffälligkeiten Gewohnheiten, verfestigte Fehleinstellungen oder Leistungsmängel zugrunde liegen. Aufgrund des geringen Entdeckungsrisikos bei Verkehrsverstößen und des damit vordergründig erlebten kurzfristigen "Erfolgs" von riskanten Verhaltensweisen (z. B. Zeitgewinn bei Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtmissachtungen) ist in der Regel von einer oft jahrelangen Lerngeschichte im Vorfeld aktenkundig gewordener Verhaltensauffälligkeiten auszugehen. Derart habituelle Verhaltensweisen sind entsprechend änderungsresistent, zumal die verhängten Strafen oft in einem erheblichen zeitlichen Abstand von den Verhaltensauffälligkeiten erfolgen und eine Vielzahl entlastender Abwehrargumente zur Verfügung stehen ("Pechvogelhaltung", Bagatellisierung usw.).
Damit es nicht zu weiteren erheblichen Verstößen gegen die verkehrsrechtlichen Vorschriften und zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit kommt, die der Allgemeinheit nicht zugemutet werden kann, dürfen also nicht nur oberflächliche Vorsatzbildungen erfolgt sein (angepasste Fahrweise bis zur Löschung der Eintragungen im Verkehrszentralregister), sondern es müssen die Grundzüge und Ursachen der Fehleinstellungen und der eigenen Lerngeschichte erkannt, die Einstellungen und das Verhalten ausreichend geändert, stabile neue Gewohnheiten gebildet und/oder evtl. vorhandene Leistungsmängel korrigiert bzw. kompensiert worden sein.
3.16 Auffälligkeiten bei der Fahrerlaubnis-Prüfung
Leitsätze:
Wer erhebliche Auffälligkeiten bei der Fahrerlaubnis-Prüfung aufweist, begründet damit Zweifel (§ 18 Abs. 3 FeV) an seiner Fahreignung.
Solche Auffälligkeiten legen nahe, dass der Betreffende die notwendigen körperlichen und psychischen Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erfüllt, z. B. durch falsche oder ausbleibende Reaktionen im Gefahrenfalle, durch unzureichende optische Orientierung oder eine Beeinträchtigung der körperlichen Beweglichkeit, die das sichere Führen eines Fahrzeuges erheblich einschränkt, d. h. durch Verhaltensweisen, die nicht auf mangelnde Fertigkeiten (z. B. auch außergewöhnlich starke Prüfungsangst) beruhen und den Betroffenen ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen machen.
Wenn die Eignung wegen solcher erheblicher Auffälligkeiten bei der Fahrerlaubnisprüfung infrage gestellt ist, kann sie nur dann gegeben sein, wenn folgende Feststellungen getroffen werden können:
Begründung:
In den angesprochenen Fällen, in denen die Auffälligkeiten in der Prüfung meist nicht auf eine unzureichende Ausbildung zurückzuführen sind, sind also folgende Fragen abzuklären:
Zur Beantwortung dieser Fragen ist ein ganzheitlicher, breit angelegter medizinischer und psychologischer Untersuchungsansatz erforderlich.
3.17 Fahrgastbeförderung
Nach Anlage 5 Nr. 2 FeV müssen sich Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einer Prüfung der psychischen Leistungsfähigkeit unterziehen. Der Nachweis ist zu führen durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder eines Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Hinsichtlich der Anforderungen wird verwiesen auf Kapitel 2.5 Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit (Gruppe 2).
3.18 Ausnahmen vom Mindestalter
Leitsätze:
Wer das nach § 2 Abs. 2 StVG erforderliche und in § 10 Abs. 1 FeV für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse festgesetzte Mindestalter noch nicht erreicht hat, darf Kraftfahrzeuge dieser Klasse nicht führen.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann in besonderen Härtefällen Ausnahmen von den festgelegten Regelungen - ggf. unter Auflagen, z. B. Fahrten nur auf dem Weg zwischen Wohnung und Schule, Nichtüberschreiten einer bestimmten Höchstgeschwindigkeit, oder Beschränkungen, z. B. nur für landwirtschaftliche Zugmaschinen - zulassen oder im Rahmen einer Berufskraftfahrerausbildung.
In diesen Fällen sind Ausnahmen nur zulässig, wenn der Bewerber körperliche und geistige (psychische) Voraussetzungen besitzt, die ihn bereits vor Erreichen des Mindestalters als ausreichend gereift zum Führen von Kraftfahrzeugen der beantragten Klasse erscheinen lassen.
Die vorzeitige Erteilung einer Fahrerlaubnis vor Erreichen des Mindestalters kann nur befürwortet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Begründung:
Die physische wie auch die psychische Entwicklung des Menschen verläuft nicht mit einer einheitlichen Geschwindigkeit oder Kontinuität. Daher entspricht auch beim jugendlichen, heranwachsenden Menschen der zu einem bestimmten Zeitpunkt festzustellende Entwicklungsstand keineswegs immer dem kalendarischen Alter.
Die Festsetzung eines gesetzlichen Mindestalters kann sich also nicht am Einzelfall, sondern nur an einer Norm orientieren, von der es mehr oder weniger starke Abweichungen, z. B. im Sinne einer Reifeverzögerung oder einer Reifebeschleunigung, gibt. Die Einzelfallprüfung ist dann erforderlich, wenn jemand die Ausnahme von der Norm im Sinne einer vorzeitigen Erteilung einer Fahrerlaubnis wünscht.
Während nach Erreichen des gesetzlichen Mindestalters ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis einen normgerechten Entwicklungsstand oder eine normgerechte Leistungsausstattung nicht nachzuweisen hat, muss ihm, wenn es um eine Ausnahmeregelung geht, dieser Nachweis abverlangt werden. Insofern ist es auch mit der Einzelfallgerechtigkeit durchaus vereinbar, wenn einem Bewerber etwa aufgrund einer unzureichenden Leistungsausstattung eine vorzeitige Erteilung verwehrt wird, obgleich die Leistungsfähigkeit nach Erreichen des Mindestalters üblicherweise nicht geprüft wird.
4 SACHVERZEICHNIS
Seitenzahlen werden überarbeitet
Abhängigkeit 18
- Alkohol- 35, 40 ff.
- Betäubungsmittel- 43 f.
Absencen 36
Abstinenz 40, 42, 44
Adams-Stokes-Syndrom 24
Adynamie, episodische 32
affektive Psychosen 39
- abgesetzte Phasen 39
- depressive Phasen 39
-, Leistungsfähigkeit bei 39
- melancholische Phasen 39
- manische Phasen 39
affektiver Tonusverlust 35
Aggressionspotential 46 f.
AIDS 15
akute Erkrankungen 15, 35, 40
Alkohol 11, 18, 35, 40 ff., 46
-abhängigkeit nach ICD 10 41
-abstinenz 40 f.
Alkoholiker 42
Alkoholabhängigkeit 35, 40 ff.
alkoholauffällige Kraftfahrer,
Rehabilitationskurse für 41
Alkoholmissbrauch 40 ff.
alkoholtoxische Genese 32
Alkoholtrinkverhalten 40 f.
Altersdemenz 38
Alterungsprozesse, pathologisch 38
Alzheimer-
- Demenz 38
- Krankheit 46
Analysen 31, 35, 42
Analytik 44
Aneurysmen 26 ff.
Anfälle 25, 27, 35 f.
-, epileptische 35 f.
-, fokale 35
-, generalisierte 35
-, hirnorganische 13
-, nicht-epileptische 35
-, mit Prodromen 36
-, persistierende epileptische 35
-, psychogene 35
anfallsfreie Zeit 35 f.
Anfallsleiden 35 ff.
Anfallsrezidiv 35 f.
Anforderungen an
- das Sehvermögen 19 f.
- die psychische Leistungsfähigkeit 11, 16
angeborene
- Herzfehler 27 f.
- Hirnschäden 34
Angina pectoris 26 f.
Angiopathie
-, kardiale 29
-, zerebrale 29
Anhang III der EG-Richtlinie 10, 12
Anknüpfungstatsachen für intellektuelle
Minderleistung 45
Antiallergika 45
Antidepressiva 45
antidepressive
- Behandlung 39
- Pharmakotherapie 39
Antidiabetika, orale 28 f.
Antiepileptika 36 f.
-Serumspiegelbestimmung 37
antiepileptische Therapie 36
Antihypertonika 45
Antikoagulantia 45
Antikonvulsiva 45
Aortenstenose 28
Aphasien 33
apoplektische Insulte 13, 25
Apoplexie 34
arterielle
- Gefäßerkrankungen 28
- Verschlussleiden 28
Arteriosklerose 38
arteriosklerotische Encephalopathie,
subkortikale 34
Arzneimittel 11, 23, 36, 43 ff.
-, Abhängigkeit von 43 f.
-behandlung 18, 25, 31, 45
-dauerbehandlung 44 f.
-therapie 45
-wirkungen 31
Asbestose 31
Asthma bronchiale 31
Asystolie 24
Atmungsstörungen 15, 31
atrophisierende Prozesse 33
Attacken
-, transitorische 34
-, transitorisch-ischämische 33
Auflagen 11, 14, 17 ff., 27
Auflagen bei Ausnahmen vom Mindestalter 49
Augenarzt 19
augenärztliche Untersuchung 19
Auffälligkeiten bei der Fahrerlaubnisprüfung 11, 48 f.
Augen-
-beweglichkeit 20 f..
-hintergrundveränderungen 25
-zittern 20 f.
Ausfälle
-, neurologische 33 f.
-, neuropsychologische 33 f.
Ausnahmen vom Mindestalter 11, 49
automatische Kraftübertragung 14
Begleitschielen 20 f
Begutachtungs-Leitlinien 9 ff.
-, Inhalt und Aufgabe 15
-, Abweichen von 16
beidäugig 20 f.
Beirat 9, 12 f., 15, 59
Belastungs-EKG 26
Belastungssituation, Beherrschung von 13
Beruhigungsmittel 45
Bescheinigung, Sehtest- 19
Beschränkung für Erteilung der Fahrerlaubnis
- bei Ausnahmen vom Mindestalter 49
Betäubungsmittel 11, 43 f.
-gesetz (BtMG) 43
-missbrauch 44
-abhängigkeit 43 f.
Beurteilungshinweise 13
Bewährung 22
Beweglichkeit (Augen) 20 f.
Bewegungsbehinderungen 23
Bewusstlosigkeit 23 ff.
Bewusstseinsbeeinträchtigungen 28, 35
Bewusstseinsstörungen 23, 33, 35 f., 37
-, anfallsartige 26
Bewusstseinstrübung 13, 23
-, flüchtige 36
Bewusstseinsveränderungen 29, 36
Bewusstseinsverlust 13
Biguanide 29
Blut
-alkoholkonzentration 42
-armut 30
-druckkrankheit 25
-druckzüglerapparat 25
-gasanalysen 31
-gerinnung, Verzögerung 45
-hochdruck 25 f, 30
-spiegelbestimmungen 39
Blutungen 25
-, akute 45
Blutungszwischenfälle 26
Blutzuckerselbstkontrollen 29
Bronchialerkrankungen 15, 31
Bronchiektasen 31
Bronchien, Erkrankungen der 31
Bronchitis, chronisch 31
Bundesministerium
- für Gesundheit 59
- für Verkehr 13
- für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen 11, 13, 59
Busfahrer 11, 46
Cannabis
- regelmäßiger Konsum 43
- gelegentlicher Konsum 43
Carotis-Sinus-Syndrom 25
CDT 42
chronischer Alkoholkonsum 42
Cor pulmonale 31
Dämmerzustand 36 f.
Dauerbehandlung mit Arzneimitteln 44 f.
Defibrillator 23 ff.
Delir 37
Demenz 16, 37 f.
-, Alters- 38
-, Alzheimer 38
-, Multiinfarkt- 38
-, präsenile 38
-, senile 38, 46
Depravation 44
Depression 39
- mit akuter Suizidalität 39
- mit depressiv-wahnhaften Symptomen 39
- mit depressiv-stuporösen Symptomen 39
depressive
- Gestimmtheit 38
- Phasen 39
- Symptomatik 37, 39
- Verstimmungen 42
Diabetes mellitus 28 ff.
Dialysebehandlung 25 f.
diastolischer Wert 25 f..
Digitalisgruppe 45
Diplopie 20
Dissektionen 28
Doppelsehen 20 f.
Drogen 18, 44, 46
-abhängige, i.v.- 44
Dunkelziffer 36
Durchblutung des Gehirns 24, 28
Durchblutungsstörungen, koronare 24
ECE-Resolution 9
Echokardiographie 26
EEG 35, 37
-Befunde 36
EG-Richtlinie 9 ff.
Eignungsrichtlinie 11
eignungsrelevante Mängel 18, 42
Einäugigkeit 20 f.
einfache fokale Anfälle 35
EKG-Untersuchungen 26 f.
elektrische Stimulationsverfahren 25
Elektroenzephalogramm 35
Elektrokardiogramm 25 f.
Elektrolytentgleisungen 30
Emphysem 31
Encephalopathie, subkortikale
arteriosklerotische 34
Endokrinium, Erkrankungen des 30
Entscheidungshilfe 13, 15, 31
Entgiftungszeit 42, 44
Entwöhnungs
-behandlung 42 ff.
-zeit 42, 44
Entzugssymptome 42, 44
Epilepsie 35 f.
epilepsiechirurgische Behandlung 36
epileptische
- Anfälle 35 f.
- Reaktionen 36
Ergometrie 26
Erregbarkeit 43 f.
Erschöpfbarkeit 29
euphorische Gestimmtheit 38
evaluierte Rehabilitationskurse 41, 48
extrapyramidale Erkrankungen 33
Extrasystolie, ventrikuläre 24
Extremitäten und Wirbelsäule 32
Fahrerlaubnis
-klassen 9 ff., 17, 49
-klassen, internationale 9
-prüfung, Auffälligkeiten bei der 11, 48 f.
-Verordnung 9 ff., 42
Fahrgastbeförderung, Fahrerlaubnis zur 10 ff, 20 f., 26, 31, 49
Fahrprobe, praktische 27, 31
Fahrräder mit Hilfsmotor 8, 10
Farbensehen 17 f.
Fibrose 25
Fontaine Stadium 23
fokale Anfälle, einfache 35
Gamma-GT 34
Gasaustauschstörungen 25
Gedächtnisstörungen 31
Gefahrenabwehr, vorbeugend 13, 21
Gefäßerkrankungen 23
-, periphere 23
Gehirn, Substanzschädigung des 28
Gehörlosigkeit 18
geistige Behinderungen 37
Gelegenheitsanfälle 29
Gemeinsamer Beirat für Verkehrsmedizin 7, 10
Gesichtsfeld 16 f., 27
Giftstoffe 36
Gleichgültigkeit 35 f.
Gleichgewichtsstörungen 18 f.
GOT 34
GPT 34
Grenzfälle 31, 37
Gutachter 8, 11 ff., 30, 33
-auswahl 9, 11
-, Parteilichkeit des 11
-, Qualifikation des 8, 11
-, Rechtliche Stellung 12
Hämatom, subdurales 28
Halluzination 32
HAWIE-R (Hamburg-Wechsler-
Intelligenztest) 37
Heroin 35 f.
Herz 19 ff.
-anfälle 20
-erkrankung 20, 23, 36
-fehler 22 f., 25
-frequenz, gestört 20
-infarkt 20 ff.
-insuffizienz 20 ff., 25
-jagen 20
-klappen, künstlich 23
-krankheit 19
-, koronare 21, 25
-kranzgefäßerkrankungen 22
-leistungsschwäche 22
-operation 23
-muskelerkrankungen 20
-rhythmusstörungen 19 ff.
-schrittmacher 19 f.
-tod, plötzlicher 22
-versagen 21, 25
-wandaneurysma 21
Heuschnupfen 13
Hirn
-atrophie 31
-blutung 21, 27 f.
-durchblutung 20
-durchblutungsstörungen 21, 28
-krankheit 28
-leistungsstörungen, progressive 27
-operation 28 f.
hirnorganische
- Anfälle 11
- Leistungsfähigkeit 30
- Leistungsstörungen 28
- Psychosyndrome 28, 30 f.
- Veränderungen 29
- Wesensänderung 28, 30
- Zwischenfälle 27
Hirnschäden
-, angeborene 34
-, frühkindlich erworbene 34
Hirntätigkeit
-, kreislaufabhängige Störungen der 27
Hirnverletzungen 28 f.
Hörgeräte, Träger von -n 18
Hörverlust 18
Hörvermögen 18
Hustensynkopen 25
Hyperglykämien 23 f.
hyperglykämische Stoffwechselentgleisung 24
Hypertonie 21, 24
Hypoglykämien 23 f.
Hypotonie 21
ICD 10 34
ICD-Patienten 19 f.
idiopathische Epilepsie 29
Implantation 19 f.
infantile Zerebralparese 28
Infektionserkrankungen 21
Initialphase 28, 37
instabile tachykarde Rhythmusstörungen 19
Insulin 23 f.
intellektuelle
- Beeinträchtigung 37
- Leistungseinschränkungen 9, 18, 37
-, Prozentrang-Grenzen bei 37
-, Kompensationsmöglichkeiten bei 37
- Leistungsfähigkeit 15, 37, 39
- Minderbegabung 13
- Minderleistung 37, 40
- Anknüpfungstatsachen 45
- Voraussetzungen 33, 37, 39, 40
Intelligenzquotient 37
- Mindestwerte bei positiver
Verkehrsprognose 37
- Mindestwerte bei Taxi- und
Omnibusfahrern 37
Intelligenzstörungen 37
internationale Fahrerlaubnisklassen 7
Intoxikationszustände 35
IQ (Intelligenzquotient) 37
i.v.-Drogenabhängige 35
kalorische Vestibularisprüfungen 18 f.
kardiale Angiopathie 29
Kardiomyopathien 20
kardiovaskuläre Synkopen 28
Kardioversion 20
Kardioverter/Defibrillator 19 f.
Kleinkrafträder 8, 10
körperbehinderte Kraftfahrer 19, 26 ff.
körperlich-geistige (psychische)
- Leistungsfähigkeit 11, 23, 35
- Mängel 12 f.
- Schäden 36
- Zustand 11
kognitive
- Beeinträchtigung 31
- Behinderung 29
- Funktionen 34
- Störung, schwere 32
Kompensation 11, 14 f., 18, 23, 26
-, Beurteilung der 14
-smöglichkeiten bei
- Einschränkung der psychischen Leistungs-
fähigkeit 15
- intellektuellen Leistungseinschränkungen 37
Kontrollbedürftigkeit 24
kontrolliertes Alkoholtrinken 33
Kontrollverlust 23, 35
Konzentration 13, 20, 37
-sstörungen 32, 36
Kopfschmerz 36
koronare
- Durchblutungsstörungen 24
- Herzkrankheit 21, 25
Korsakow Syndrom 30
Krafträder 7 ff.
Krankenkraftwagen 8, 10, 22, 25
kreislaufabhängige Störungen 27
Kreislauferkrankungen 36
Kreislaufversagen 21
künstliche Herzklappen 23
kumulierte Auffälligkeiten 9, 15
Labor
-befunde 36
-diagnostik 34
-untersuchungen 34 f.
Labyrinth
-fisteln 18
-lues 18
Lähmungen 27
-, paroxysmale 26
-, periodische 26
Lähmungsschielen 16 f.
land- und forstwirtschaftliche
Zug- und Arbeitsmaschinen 8, 10
Langzeitbehandlung 32, 36
Langzeit-EEG 30
Langzeit-EKG 19 f., 22
Leberschädigung 34
Leistungsfähigkeit^
-, hirnorganische 30
-, intellektuelle 15, 37, 39
-, körperlich-geistige (psychische) 11, 23, 35
-, organisch-psychische 31
-, psychische 9,13, 15, 36 ff.
-, psycho-physische 32
Leistungsschwäche
-, hirnorganische 28
-, psycho-physische 27
Linkshypertrophie 21
Lungenerkrankungen 25
Magen-Darm-Störungen 13
manisch 30, 32
-e Phasen 31 f.
MCV 34
medikamentöse Prävention 31 f.
Menièresche Krankheit 18
Merkstörung 31
Methadon 35
-substitution 35
Mietwagen 10, 17,
22, 25
Migräne 13
Mindestalter 9, 40
Mindestanforderungen 7 f., 13,
16 f., 24
- an die übrigen Sehfunktionen 16
Mindestwerte Intelligenzquotient 37
- bei positiver Verkehrsprognose 37
- bei Taxi- und Omnibusfahrern 37
Missbrauch
- (Alkohol) 40 ff.
- (Betäubungsmittel und Arzneimittel) 44
Mitralstenose 20
Motorik 27 f., 31
motorische Behinderungen 26, 29
Multiple Sklerose 26
Muskelschwund
-, dystrophischer 26
-, myopathischer 26
myasthenisches Syndrom 26
Myatrophien 26
Myopathien 26
myotonisches Syndrom 26
Nachbegutachtungen 21, 23, 25
Nachlässigkeit 35 f.
Nachuntersuchungen
-, regelmäßige 23
narkoleptische Reaktion 28
Nebenwirkungen 23, 29,
36 f.
Nervensystems, Krankheiten des 26, 36
Netzhaut
-blutungen 21
-schaden 21
Nephrologie 24 f.
Nephropathia diabetica 24
Neuroleptika 36
neurologische Ausfälle 27 f.
neuromuskuläre Peripherie 26
Neuropathien, periphere 24
neuropsychologische
- Ausfälle 27 f.
- Zusatzuntersuchung 28, 31
Nieren
-erkrankungen 24 f.
-funktion, gestörte 21
-insuffizienzzeichen 21
-transplantation 24 f.
Ohnmachtsneigung 37
Omnibusse 9
Opiatabhängige 34
orale Antidiabetika 23 f.
organisch
-e Persönlichkeitsveränderungen 13, 30,
31, 33
-psychische Leistungsfähigkeit 31
Organtransplantation 25
paranoide Symptomatik 30
Parkinsonismus 19, 27
Parkinsonsche Krankheit 19, 27
paroxysmale Tachykardie 20
Parteilichkeit des Gutachters 11
pathologische Alterungsprozesse 38
persistierende epileptische Anfälle 28
Persönlichkeits
-störung 15
-struktur
Persönlichkeitsveränderungen 31 f., 35 f.
- durch pathologische Alterungsprozesse 38
- organische 13, 30 f.,
33
- schwere altersbedingte 31
Phantomschmerzen 36
Pharmaka 24, 32, 35
Pharmakotherapie, antidepressive 31
Phasen
-, depressive 39
-, manische 39
Phasenprophylaxe 31
Polyneuropathien alkoholtoxischer Genese 26
Polytoxikomanie 35
positive Verkehrsprognose 36
Präexzitations-Syndrome 20
Präkoma diabeticum 24
Prävention, medikamentöse 31 f.
praktische Fahrprobe 27, 31
Prodrome 29 f.
progressive Hirnleistungsstörungen 27
Prothesenverträglichkeit 19
Prozentrang 14, 37
prozentualer Hörverlust 18
psychische Leistungsfähigkeit 9, 13, 15, 38 ff.
psychoaktiv
-e Substanzen 35
- wirkende Stoffe 35
-e Arzneimittel 36
Psychomotorik 31
Psychopharmaka 32
psycho-physische
- Leistungsfähigkeit 32
- Leistungsschwäche 27
- Leistungssysteme 36
Psychosen
-, affektive 39
-, akute 32
-, organische 30 f.
-, mit paranoider Symptomatik 30
-, mit manischer Symptomatik 30
-, mit depressiver Symptomatik 30
-, unklarer Ursache 30
-, schizophrene 32 f.
Psychostimulanzien 35
Psychosyndrome
-, chronisch-hirnorganische 28, 30
-, hirnorganische 31
-, organische 27 f., 30 f.
psychotische
- Episode 32
- Krankheitserscheinungen 32
psychotrope Substanzen 34
Qualitätssicherung 34
rechtliche Stellung des Gutachters 12
Rehabilitationskurse 39
-, evaluierte 41
- für alkoholauffällige Kraftfahrer 33
Rehabilitationsmaßnahmen 28
Reizbarkeit 35 f.
Rekonvaleszenz 21
Residualsyndrom 27
Residualzustände 32
respiratorische Globalinsuffizienz 25
Retinopathia diabetica 24
Rezidivgefahr 27 f., 36
Rezidivrisiko 29
Rhythmusstörungen 19 f., 22,
25, 36
Risiko
-abschätzung 23
-bereitschaft 37
-bewusstsein 14, 37
-faktoren 22, 40
rotatorische Vestibularisprüfungen 18 f.
Rotblindheit 17 f.
Rotschwäche 17 f.
Rückenmarks
-, Erkrankungen des 26
-, Verletzungen des 26
Rückfallgefahr bei Abhängigkeit 34, 36
Schädelhirnverletzung 28
Schielen 17
-, Begleit- 16 f.
-, Lähmungs- 16 f.
Schilddrüsenüberfunktion 20
schizophrene
- Episoden 32
- Psychosen 32 f.
Schizophrenie 32
Schlaf 29
-apnoe 13, 25
-bezogene Atmungsstörungen 13, 25
-entzug 29
-medizinisches Labor 25
-mittel 36
-störungen 36
Schmerz 22, 36
-mittel 36
Schockzustände 11
Schweigepflicht 12
Schwerhörigkeit 18
Schwindel 37
-neigung 37
-symptome 18
-zustände, anfallsartig 11
sehen, Farben- 17 f.
Sehhilfen 16 f.
Sehschärfe 16 f.
-, Dämmerungs- 18
-, Tages- 16 f.
Sehstörungen 18, 24 f.,
36
Sehtest 16 f.
-bescheinigung 16
-stelle 8, 16
Sehvermögen 8, 14,
16 ff., 23 f.
-, Anforderungen an das 19 f., 22
Selbstüberschätzung 35 f.
senile Demenz 38,46
Serum-Kreatininwert 25
sicherheitsbetonte Grundhaltung 14, 37
Sicherheitsmaßnahmen bei körperbehinderten
Kraftfahrern 19, 26 ff.
Silikose 25
spike wave Komplex 29
Spontanpneumothorax 25
stabiler Einstellungswandel 36
Stimulationsverfahren, elektrische 25
Stoffwechsel
-dekompensation 23
-entgleisungen 23
-entgleisungen, hyperglykämische 24
-selbstkontrolle 24
-störungen 29
Straftaten 9, 38
subkortikale arteriosklerotische
Encephalopathie 34
Substanzen
-, psychoaktive 35
-, psychotrope 34
Substanzschädigung des Gehirns 28
Substitutionsbehandlung 35
Sucht 35
-kranke 34 f.
-stofffreiheit 35
Suizidalität 31
Sulfonylharnstofftyp 23 f.
Syndrome
- amnestisches Syndrom 30
-, extrapyramidales 27
-, myasthenisches 26
-, myotonisches 26
-, zerebellare 19, 27
tachykarde Rhythmusstörungen, instabile 19
Tachykardie, paroxysmale 20
Tagessehschärfe, zentrale 16 f.
Taxis 8, 10, 22,
25, 37
Teillähmung 19
Teilremissionen 32
Therapie
-, antiepileptische 29
-, Arzneimittel- 45
-compliance 35
-, ICD- 19 f.
-, Pharmako- 31
toxische Stoffe 36
Träger von Hörgeräten 18
Tranquilizer 35 f.
transitorisch-ischämische Attacken 27
Transplantation
-, Organ- 25
-, Nieren- 24 f.
Trigeminusneuralgien 36
Trinkverhalten, Alkohol- 33
Tumore 28
Überleitungsstörungen 20
Überleitungszeit, verkürzte 20
Verband der Technischen Überwachungs-
vereine e.V.. 19
Verhaltensstörungen 14, 23 f.
Verkehrsgefährdung 11
Verlangsamung 24, 27,
29, 31, 36
Verschlussleiden, arterielle 28
Verwirrtheit 30
Verstöße gegen verkehrsrechtliche
Vorschriften 9, 38
-, positive Verkehrsprognose bei
-, Ursachen wiederholter
Vestibularisprüfung
-, kalorische 18 f.
-, rotatorische 19 f.
Vigilanz
-beeinträchtigungen 25
-störungen 13
Vorhofflattern 20
Vorhofflimmern 20
Wahn 32
Weltgesundheitsorganisation (WHO) 7
Wesensänderung
-, hirnorganische 28, 30
-, organische 28,31
Wiederherstellung
- der Eignung 39
- der Fahreignung 33
- der Kraftfahrereignung 8, 39
Wiederholungsuntersuchung 8, 14
Wirbelsäule 26
zentrale Tagessehschärfe 16 f.
zerebellare Syndrome 19, 27
zerebrale Angiopathie 29
Zerebralparese, infantile 28
zittern, Augen- 16 f.
Zuckerkrankheit 23
5 Gemeinsamer Beirat für Verkehrsmedizin
beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit
Vorsitzender:
Prof. Dr. med. H. Lewrenz, Hamburg
stellv. Vorsitzender:
Prof. Dr. P. Sefrin, Würzburg
Mitglieder:
Dr. H. Brinkrolf, Frankfurt
Dipl.-Psychologin Rosemarie Butzmann, Hamburg
DirProf Dr. B. Friedel, Bergisch Gladbach
Prof. Dr. B. Gramberg-Danielsen, Hamburg
Prof. Dr. H. Joachim, Heidelberg =
Prof. Dr. Dr. B. Lachenmayr, München
Prof. Dr. Dr. E. Lehnhardt, Hannover
Sanitätsrat Prof. Dr. F. C. Loch, Saarbrücken
Prof. Dr. B. Lüderitz, Bonn
Prof. Dr. B. Müller, Dortmund
Prof. Dr. G. Schoknecht, Berlin
Prof. Dr. R. Tölle, Münster
Dr. H. D. Utzelmann, Köln
Prof. Dr. H. J. Wagner, Homburg/Saar
Prof. Dr. W. Winkler, Laatzen
6 PARITÄTISCHER AUSSCHUSS
Vorsitzender:
Ministerialdirigent Dr. F. J. Jagow, Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Bonn
Mitglieder:
RDir A. Eggersmann, Ministerium für Umwelt und Verkehr, Stuttgart
DirProf Dr. B. Friedel, Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach
Prof. Dr. H. Joachim, Obergutachter für Fahreignungsbegutachtung, Heidelberg =
RDir’in E. Reif, Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Bonn
Prof. Dr. G. Reinhardt, Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, Ulm
Dr. W. Schubert, Berufsverband Deutscher Psychologen, Berlin
Prof. Dr. E. Stephan, Universität zu Köln, Köln
Prof. Dr. R. Tölle, Direktor der Klinik für Psychiatrie der Westfälischen Wilhelms-Universität, Münster
Dr. H. Utzelmann, TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg, Köln
RDir H. Venhoff, Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf
Prof. Dr. H. J. Wagner, Homburg/Saar
Prof. Dr. Werner Winkler, Deutsche Gesellschaft für Psychologie, Hannover
An den verschiedenen Neuauflagen haben seit 1973 über 200 Kolleginnen und Kollegen aus verschiedenen Fachdisziplinen der Medizin und Psychologie mitgearbeitet. Durch diese Mitwirkung ist das Gutachten von Beginn an auf eine breite Erfahrungsbasis gestützt. Die Bearbeiter danken allen Mitwirkenden sehr für ihre Unterstützung. Die medizinischen Fachgesellschaften und der Wissenschaftliche Beirat der Bundesärztekammer und für die 6. Auflage die Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen sind beteiligt.